Eine Klage auf Annahme eines Antrags auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses ist eine Verpflichtungsklage …
Leitsatz
1. Eine Klage auf Annahme eines Antrags auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses ist eine Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes.
2. Eine Klage auf tatsächliche Herstellung eines bereits bewilligten Fernsprechanschlusses ist eine allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer sonstigen Amtshandlung.
3. Einzelfall einer Verpflichtungsklage, bei der die Beklagte über den Antrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist unter den besonderen Verhältnissen des Falles unterblieben ist.
4. Der § 8 FAG gibt dem Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch auf Anschluß an die örtlichen Fernmeldeanlagen.
5. Die Deutsche Bundespost besitzt im Rahmen des § 8 FAG einen gewissen zeitlichen Spielraum, innerhalb dessen sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung auf Einrichtung beantragter Fernsprechanschlüsse nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit handeln darf.
6. Im Grundsatz muß die Deutsche Bundespost einen beantragten Fernsprechanschluß längstens innerhalb von 3 Jahren seit der Antragstellung notfalls mit Hilfe provisorischer Maßnahmen einrichten, sofern der Antragsteller hierauf besteht.