Allein aus dem Umstand, daß eine Angestellte Tätigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ausübt …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Allein aus dem Umstand, daß eine Angestellte Tätigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ausübt, kann nicht geschlossen werden, daß sie über Fähigkeiten verfügt, die gegenüber denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung als gleichwertig anzusehen sind; denn der Tarifvertrag enthält eine spezielle Eingruppierungsvorschrift für Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung (VergGr VII Fallgr 3).