OLG Hamm – 20 U 200/99
Zivilrecht
Tenor
wird das Senatsurteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 72,5 % und die
Beklagte zu 27,5 %.
wird das Senatsurteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 72,5 % und die
Beklagte zu 27,5 %.