Kostenverteilung im Zivilprozess berichtigt KI-Titel
Kostenverteilung · Berichtigung von Urteilen · § 319 ZPO · Zivilprozess
Zivilrecht
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 08.09.2022, Az. 6 O 80/22, wird hinsichtlich des Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits." richtig heißen muss:
"Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %."
Gründe
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Klägers gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.