Die Mengenschwellen des Anhangs II zur Störfall-Verordnung (12. BImSchV (BImSchV 12)) gelten auch für Stoffe …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Mengenschwellen des Anhangs II zur Störfall-Verordnung (12. BImSchV (BImSchV 12)) gelten auch für Stoffe, die in der Anlage im Normalbetrieb nicht vorhanden sind, sondern erst bei einem Störfall entstehen können.