Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (vgl Beschl v 6.2.1995 - 11 M 7871/94 - ) fest, daß ein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (vgl Beschl v 6.2.1995 - 11 M 7871/94 - ) fest, daß ein türkischer Staatsangehöriger, dem die Einreise und der Aufenthalt für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch für längstens drei Jahre erlaubt worden ist, nicht dem regulären Arbeitsmarkt iSd Art 6 Abs 1 ARB Nr 1/80 (EWGAssRBes 1/80) angehört.
2. Da diese Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch unterschiedlich beurteilt wird, sind die in die Interessenabwägung des Verfahrens nach § 80 Abs 5 VwGO einzubeziehenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegenwärtig offen.