Wendet sich ein Hilfesuchender mit seinem Begehren zunächst an mehrere Sozialhilfeträger, die für die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Wendet sich ein Hilfesuchender mit seinem Begehren zunächst an mehrere Sozialhilfeträger, die für die Leistung örtlich zuständig sein können, und gehen seine Anträge (zufällig) am selben Tag bei den Trägern ein, kann er die Wahl, welchen Leistungsträger er zuerst angehen und auf Vorleistung in Anspruch nehmen will, auch und erst recht noch treffen, sobald die Träger über ihre örtliche Zuständigkeit und damit ihre Leistungspflicht streiten (wie Bayer VGH, Beschluß vom 29.1.1996, NDV-RD 1997, 19).