Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 26.7.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.102,16 EUR festgesetzt
Gründe
1
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.9.2004 Bezug genommen.
2
Der Schriftsatz vom 4.10.2004 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.