OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 8. Zivilsenat Beschluss

Anhörungsrüge gegen gerichtliche Maßnahme in FamFG-Verfahren KI-Titel

Anhörungsrüge · FamFG · Rechtliches Gehör · Endentscheidung · Öffentliche Behörde

Familienrecht Aufgehoben

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 23. Januar 2026 wird aufgehoben.

2. Der Antrag, auszusprechen, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

1

Die Anhörungsrüge des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart ist begründet und führt gemäß § 44 FamFG zur Fortführung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Lage, in der er sich vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 23. Januar 2026 befunden hat, ohne dass es vorab einer gesonderten Entscheidung bedarf (BeckOGK/Zehelein, 1.3.2026, FamFG § 44 Rn. 85, beck-online; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 321a Rn. 18; Anders/Gehle/Hunke, 84. Aufl. 2026, ZPO § 321a Rn. 86, beck-online). Die Vorschriften des FamFG sind für das Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG entsprechend heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 – IX AR (VZ) 1/15 –, Rn. 15, juris).

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Die form- und fristgerecht eingelegte und hinreichend begründete Anhörungsrüge ist zulässig. Der Beschluss vom 23. Januar 2026 ist eine rügefähige Entscheidung i.S.v. § § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, da es sich um eine die Instanz beendende Entscheidung handelt, gegen die kein Rechtsmittel und kein sonstiger Rechtsbehelf gegeben ist.

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Der Antragsgegner ist, obgleich es sich um eine öffentliche Behörde und damit einen grundsätzlich nicht grundrechtsfähigen Rechtsträger handelt, berechtigt, Anhörungsrüge zu erheben. Aus seiner Stellung als Beteiligter folgt sein Recht, sich in dem Verfahren zu äußern und in der Konsequenz auch Gehörsrüge zu erheben (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – V ZB 44/15 –, Rn. 3, juris, zur statthaften Gehörsrüge einer Kreisverwaltungsbehörde in einem Abschiebungshaftverfahren).

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Die Gehörsrüge ist auch begründet. Wie bereits im Beschluss vom 23. Januar 2026 und der Verfügung vom 6. Februar 2026 ausgeführt, hat der Senat mit Rücksicht auf den bestehenden Zeitdruck und die der Antragstellerin drohenden Nachteile von der grundsätzlich erforderlichen vorausgehenden Gewährung rechtlichen Gehörs abgesehen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren und das dem Antragsgegner zustehende rechtliche Gehör ggf. nachträglich zu gewähren. Da der Senat eine Endentscheidung getroffen hat, kommt die Gewährung nachfolgenden rechtlichen Gehörs nur in Form einer Gehörsrüge in Betracht. Der Senat versteht die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts im Schriftsatz vom 3. Februar 2026, wie in der Verfügung vom 6. Februar 2026 dargelegt, in diesem Sinne.

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Dass der Präsident des Amtsgerichts vorab nicht Stellung genommen hat, ist entscheidungserheblich. Von Entscheidungserheblichkeit ist schon dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 321a ZPO, Rn. 12). So ist es hier. Es spricht, worauf der Senat hingewiesen hat, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ohne die Fristverkürzung schon vor Erlass der Entscheidung vom 23. Januar 2026 die nun erfolgte Stellungnahme vorgelegt und die Einsichtnahme gestattet worden wäre. Es wäre dann bereits vor der Entscheidung ein erledigendes Ereignis eingewandt und ferner der Einwand erhoben worden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft sei. Es ist naheliegend, dass dies zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte.

2.

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Nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Ergehen des Beschlusses vom 23. Januar 2026 ergeht keine Sachentscheidung mehr, da das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist: Der Präsident hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, das Verfahren dürfte sich jedenfalls erledigt haben und auch die Antragstellerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Februar 2026 für erledigt erklärt. Eine übereinstimmende Erledigterklärung mit der Folge, dass nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, ist auch im Verfahren gemäß § 23 EGGVG möglich (BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 101 VA 18/24 –, Rn. 18, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 – IV AR (VZ) 3/05 –, Rn. 1, juris).

3.

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Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG (Fortsetzungsfeststellungsantrag) war nicht zu treffen.

8

Die bloße Nichtentscheidung ist schon keine „Maßnahme“ i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG, hinsichtlich derer Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt werden könnte. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut (ein bloßes Unterlassen ist keine Maßnahme), zum anderen aus der Systematik der Regelung: Rechtsschutz gegen Unterlassungen ist nicht in § 28 Abs. 1 EGGVG, sondern in Abs. 2 der Norm geregelt.

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Ohnehin hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nicht hinreichend dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis BayObLG, Beschluss vom 10. November 2025 – 101 VA 85/25 –, Rn. 23, juris). Erforderlich sind ein rechtliches Interesse oder schutzwürdige wirtschaftliche oder ideelle Belange (BeckOK GVG/Köhnlein, 30. Ed. 15.2.2026, EGGVG § 28 Rn. 21, beck-online). Zwar kann, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, das Feststellungsinteresse sich aus konkreter Wiederholungsgefahr ergeben. Dafür müssen aber konkrete Tatsachen vorgebracht werden (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 5 AR (VS) 8/90 –, BGHSt 37, 79-85, Rn. 18; BeckOK GVG/Köhnlein, 30. Ed. 15.2.2026, EGGVG § 28 Rn. 22, beck-online). Das ist hier nicht der Fall: Zwar hat der Präsident des Amtsgerichts die wohl unzutreffende Auffassung vertreten, dass sich das Akteneinsichtsrecht mit der Aufhebung des Versteigerungstermins erledigt habe. Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens – dass eine solche hier vorlag, hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen – steht der Akteneinsicht wohl richtigerweise nicht entgegen (Stöber/Gojowczyk, 24. Aufl. 2026, ZVG § 42 Rn. 2, beck-online). Das begründet aber vorliegend kein berechtigtes Interesse an der Feststellung: Nachdem das Akteneinsichtsgesuch am 22. April 2025 eingegangen war, wurde der Versteigerungstermin mit Beschluss vom 16. Juni 2025 aufgehoben. Schon zu diesem Zeitpunkt war das Akteneinsichtsgesuch knapp zwei Monate unbearbeitet gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint naheliegend, dass seine Bescheidung bereits zu jenem Zeitpunkt übersehen worden war. Immerhin wurde der Antrag auch danach nicht weiterbearbeitet; weder wurde er abgelehnt noch (womöglich fehlerhaft) darauf hingewiesen, dass Erledigung eingetreten sei. Die naheliegende Möglichkeit eines bloßen Übersehens steht einer konkreten Wiederholungsgefahr entgegen. Es kommt hinzu, dass der Präsident des Amtsgerichts in der Sache keine Einwendungen dagegen erhoben hat, dass auf den gestellten Antrag Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG zu gewähren ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Akteneinsicht nicht erfolgt wäre, wenn die Antragstellerin – statt beim Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen – im Dezember 2025 beim Amtsgericht an ihren Antrag erinnert hätte. Danach besteht keine konkrete Gefahr, dass auf künftige Anträge gemäß § 42 ZVG in rechtswidriger Weise nicht reagiert wird.

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Darauf, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegend statthaft war, kommt es danach nicht an.

4.

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Die Kostenentscheidung ist auch im Fall übereinstimmender Erledigterklärung gemäß § 30 S. 1 EGGVG nach billligem Ermessen zu treffen. Das hat zur Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

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Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Solche Gründe liegen bei einem offensichtlich fehlerhaften oder gar willkürlichen Verhalten der Justizbehörde vor, während begründete Erfolgsaussichten allein nicht genügen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 – IV AR (VZ) 3/05 –, Rn. 1, juris; BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 101 VA 18/24 –, Rn. 36 f., juris).

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Nach dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts war keine Kostenerstattung anzuordnen. Da ein Anspruch gemäß § 42 ZVG gegeben war, bestanden zwar in der Sache Erfolgsaussichten. Darüber hinausgehende besondere Umstände lagen aber nicht vor. Nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts hat die Antragstellerin knapp 8 Monate lang nicht an ihren Antrag erinnert, sondern sogleich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dass der Anspruch gemäß § 42 ZVG jedenfalls im Dezember 2025 gegeben war, hat der Präsident des Amtsgerichts nach Rücksprache mit der für das Zwangsversteigerungsverfahren zuständigen Rechtspflegerin nicht in Zweifel gezogen. Es spricht deswegen alles dafür, dass die durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten ohne weiteres hätten vermieden werden können, indem ein einfaches Schreiben an das Amtsgericht gerichtet worden wäre, um an den Antrag zu erinnern. Es mag falsch gewesen sein, die beantragte Einsicht nicht sogleich zu gewähren; besondere Umstände, die die Kostenerstattung rechtfertigen können, sind daraus aber nicht abzuleiten.

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Da die Kostenerstattung bereits aus dem vorstehenden Grund unterbleibt, kann auch an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich bei der Gewährung oder Verweigerung von Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG um einen Justizverwaltungsakt handelt, was Voraussetzung für die Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wäre (vgl. zur Problematik etwa Stöber/Gojowczyk, 24. Aufl. 2026, ZVG § 42 Rn. 10, beck-online; BeckOK ZVG/Huber, 19. Ed. 1.3.2026, ZVG § 42 Rn. 13 ff., beck-online; Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 4, beck-online). Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart – Vollstreckungsgericht – ergibt sich jedenfalls nicht, dass dort Akteneinsicht stets nur nach Prüfung durch den Dienstvorstand gewährt würde. Dies gilt laut den Beschlüssen nur für die Akteneinsicht gemäß § 299 (Abs. 2) ZPO, nicht für die Einsicht gemäß § 42 ZVG.

5.

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Gerichtskosten fallen gemäß Nr. 15300 f. GNotKG nur bei (teilweiser) Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags an, nicht hingegen bei übereinstimmender Erledigterklärung (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 30 Rn. 3, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 18. November 2014 – 4 VAs 29/14 –, Rn. 9, juris; zum alten Recht: BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 – IV AR (VZ) 3/05 –, Rn. 1, juris). Dies gilt auch bei Zurückweisung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG (vgl. Korintenberg/Klüsener, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 15300 Rn. 5, beck-online). Dieser Antrag wurde nur in Folge der Erledigung gestellt; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst wurde nicht zurückgewiesen, was Voraussetzung der Entstehung der Gebühr wäre.

6.

16

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 29 EGGVG) liegen nicht vor.

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