VG München · Bayern Urteil

Kürzung des Ruhegehalts wegen Untreue und Dienstpflichtverletzung KI-Titel

Disziplinarrecht · Beamtenrecht · Untreue · Ruhegehalt · Dienstpflichtverletzung

Verwaltungsrecht

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/20 für die Dauer von vier Jahren erkannt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklage zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten als Beamten im Ruhestand aufgrund während der aktiven Zeit begangener Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Erhebung von Gewerbesteuer über einige Jahre und dadurch begangener Untreue.

2

1. Der am … … 1955 geborene Beklagte ist - nach Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2016 - seit 25. Oktober 2017 Beamter im Ruhestand der Verwaltungsgemeinschaft T* … Zum 1. Januar 1983 war er nach seiner Ausbildung zum Beamten im mittleren Dienst bei der Stadt M* … zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Seit 1. Januar 1989 war der Beklagte im Steueramt bei der Verwaltungsgemeinschaft T* … tätig, zuletzt als Verwaltungsamtsinspektor in der Besoldungsgruppe A9. Hinsichtlich der Einzelheiten seines beruflichen Werdegangs wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage sowie die beigezogene Personalakte Bezug genommen. Der Beklagte wurde zuletzt im Jahre 2013 mit 14 Punkten beurteilt. Im Verfahren wurde ein Persönlichkeitsbild unter dem 24. Juni 2017 erstellt. Der Beklagte ist geschieden und Vater dreier - bereits erwachsener - Kinder. Mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom *. Dezember 2018, rechtskräftig seit … Januar 2019, wurde gegen den Beklagte eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen Untreue in drei Fällen im Zusammenhang mit den vorliegend gegenständlichen Vorwürfen verhängt. Im Übrigen ist der Beklagte strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom … Juni 2017 war der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und ein Einbehalt von 50% der monatlichen Dienstbezüge verfügt. Nach Versetzung in den Ruhestand und einer Stellungnahme des Bevollmächtigten des Beklagten zu einem weiteren Einbehalt wurde von einen solchen abgesehen.

3

2. Nach Übertragung der Disziplinarbefugnisse durch die Gemeinschaftsversammlung der VG T* … vom 14. Juni 2016 auf die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - leitete diese mit Verfügung vom 30. September 2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) ein, informierte den Beklagten darüber und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme nach Art. 22 BayDG. Im Hinblick auf ein staatsanwaltschaftliches Vorermittlungsverfahren unter dem Az. 114 AR 191/16 wurde das Disziplinarverfahren zunächst gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt, unter dem 30. Mai 2017 zur Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe fortgesetzt und erneut für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 21. Februar 2019 fortgesetzt und unter dem 25. März 2019 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen vermerkt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er gegenüber der Landesanwaltschaft Bayern keinen Gebrauch machte.

4

3. Diese erhob daraufhin am 10. Mai 2019 Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Auf die Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. Unter dem 13. Dezember 2021 wurde schriftsätzlich auf das Vorbringen des Bevollmächtigten des Beklagten erwidert, am 18. März 2022 die in der Disziplinarklage enthaltene Schadensberechnung und deren Zustandekommen näher erläutert. Auf die Ausführungen im Erörterungstermin am 18. Januar 2022 sowie der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2022 wird ebenso Bezug genommen und auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.

5

Der Kläger beantragt,

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 nahm der Bevollmächtigte zur Disziplinarklage Stellung. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Bearbeitungsrückstände bestanden und im Bereich Gewerbesteuerfestsetzung bzw. Grundsteuer Verjährungen eingetreten seien. Dies sei jedoch nicht ausschließlich dem Beklagten anzulasten. Insoweit verweist der Bevollmächtigte des Beklagten auf eine zu geringe Personaldichte, fehlende Vertretungsregelungen und einen erheblichen Umfang des Aufgabenbereichs des Beklagten. Insbesondere zu Letzterem wird näher ausgeführt. Es sei daher schlichtweg und einfach zeitlich nicht machbar gewesen, was vom Beklagten verlangt worden sei. Dies hätten die Verantwortlichen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht durchaus erkennen können und müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte bereits im Jahre 2013 auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die Diagnose Burnout hingewiesen hätte. Bearbeitungsrückstände und hoher Arbeitsanfall im Steueramt seien seit 2013 bekannt. Zudem wurde geltend gemacht, der Beklagte sei auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das angegebene Arbeitspensum zu bewältigen. Auf das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten wurde Bezug genommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik der Depression/Burnout praktisch immer vorhanden gewesen sei und somit generell zu einer erheblichen Leistungseinschränkung geführt hätte. Bereits im Jahre 2002 hätten sich die psychischen Probleme beim Beklagten eingestellt, die Situation habe sich in der Folge weiter verschlechtert. Hinzu komme der Eintritt eines Tinnitus. Insofern habe sich ein massiver Erschöpfungszustand eingestellt. Hierzu wird näher ausgeführt. Zu Gunsten des Beklagten sei seine getätigte Arbeit von guter Qualität und entsprechender Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Der Beklagte habe sich in keine Weise selbst bereichert bzw. durch die ihm vorgeworfenen Handlungen Vorteile erlangt. Die Berechnung der vermeintlichen Schäden sei nicht nachvollziehbar und werden demgemäß bestritten. Zum übrigen Vorbringen wird auf die Klageerwiderung sowie die Ausführungen im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

8

In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 wurde der psychiatrische Gutachter im Strafverfahren als sachverständiger Zeuge zur psychischen Verfasstheit des Beklagten bei Begehung des diesem zur Last gelegten Verhaltens in Ergänzung zum schriftlichen Gutachten im Strafverfahren und der protokollierten mündlichen Erläuterung im Strafverfahren einvernommen. Auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme am 5. April 2022 wird Bezug genommen.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über den Erörterungstermin am 18. Januar 2022 und die mündliche Verhandlung am 5. April 2022 mit der erfolgten Beweisaufnahme, sowie die vorgelegten Akten der Disziplinarbehörde und der VG T* …, die beigezogenen Strafakten des Verfahrens 114 Js … und die Personalakte, verwiesen.

Gründe

10

Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts des Beklagten gemäß Art. 12 BayDG erkannt. Eine Aberkennung des Ruhegehalts kommt aufgrund der - zumindest in dubio pro reo anzunehmenden - mildernd zu berücksichtigenden psychischen Verfasstheit des Beklagten bei der Begehung der Dienstvergehen nicht in Betracht.

11

I. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens bestehen keine. Soweit solche zunächst beklagtenseits mit Schreiben vom 15. Juli 2019 erhoben wurden, hat der Bevollmächtigte des Beklagten diese nach Erörterung im Erörterungstermin am 18. Januar 2022 in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 ausdrücklich nicht länger aufrechterhalten.

12

Insbesondere wurden die Disziplinarbefugnisse am 14. Juni 2016 durch den Beschluss der VG T* … gemäß Art. 18 Abs. 5 BayDG i.V.m. § 4 Abs. 2 DVKommBayDG hinreichend auf die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - übertragen.

13

Für eine Beteiligung des Personalrats bestand nach Ruhestandsversetzung kein Raum mehr, nachdem der Beklagte seit diesem Zeitpunkt kein Beschäftigter nach Art. 4 BayPVG mehr ist.

14

Die Disziplinarklage erfüllt die an sie gestellten formalen Anforderungen nach Art. 50 Abs. 1 BayDG. Insbesondere sind in formaler Hinsicht Ausführungen zum Persönlichkeitsbild und zum Krankheitsbild des Beklagten entgegen der Rüge des Bevollmächtigten des Beklagten enthalten. Ob diese ebenso wie die beklagtenseits vorgetragenen Aspekte der Organisationsstruktur bei der VG T* … im Rahmen der Maßnahmenbemessung ausreichend gewürdigt wurden, ist keine formale Frage.

15

II. Dem Beklagten liegt folgender Sachverhalt zur Last:

16

1. Das Urteil des Amtsgerichts Memmingen - Schöffengericht - vom *. Dezember 2018, rechtskräftig seit 11. Januar 2019 - Az. 114 Js … - enthält folgende tatsächlichen Feststellungen:

„Der Angeklagte war in der Verwaltungsgemeinschaft T* … als kommunaler Beamter Leiter des Steueramtes und für die Festsetzung der Gewerbesteuer für Unternehmen in den Gemeinden T* …, A* …, R* … und W* … zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit oblag dem Angeklagten insoweit eine Vermögensbetreuungspflicht für die Einnahmen der Gemeinden aus der ihr zustehenden Gewerbesteuer. Der Angeklagte war verpflichtet, auf Grundlage der vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbesteuermessbescheide die Gewerbesteuer eigenverantwortlich innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO zu erheben. Bis zu einem Zuarbeiten durch eine weitere Mitarbeiterin ab Sommer 2014 und der Einführung eines 4-Augen-Prinzips ab 01.01.2015 durch Erfassung sämtlicher eingehender Messbescheide und Abgleich der Erledigung der korrespondierenden Gewerbesteuerbescheide samt wöchentlichen Besprechungen mit dem Kämmerer der Verwaltungsgemeinschaft, unterlag der Angeklagte keiner Kontrolle. Er kannte seine Pflicht zur Erhebung der Gewerbesteuer und hätte dieser auch nachkommen können. Dennoch unterließ er es zumindest im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2013 in insgesamt 3 Fällen, die Gewerbesteuer zum spätestens relevanten Festsetzungszeitpunkt 31.12.2011 (Steuerjahr 2007), 31.12.2012 (Steuerjahr 2008) und 31.12.2013 (Steuerjahr 2009) des jeweiligen Steuerjahres durch Bescheid zu erheben, sodass für die vorgenannten Erhebungszeiträume jeweils die Festsetzungsverjährung eintrat und eine Nachforderung durch die Verwaltungsgemeinschaft T* … nicht mehr möglich war. Hierdurch entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … infolge ausfallenden Gewerbesteueraufkommens ein Schaden von zunächst insgesamt 1.110.148,-€. Die Entstehung dieses Schadens hielt der Angeklagte aufgrund der nicht mehr vollständigen Bearbeitung der Messbescheide für naheliegend und nahm dies zumindest billigend in Kauf.

Im Einzelnen entstanden für die Jahre 2007 bis 2009 folgende Schäden:

1. Veranlagungszeitraum 2007

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 12 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 9.843,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbebereinigt steuer
111A* …20077593,224282428
111A* …2007163,25151
111A* …20071303,2416416
111A* …20071073,2342342
111A* …2007473,2150150
111A* …20071073,2342342
111A* …200713403,242884288
111A* …20074053,212961296
111A* …2007303,29696
111A* …2007443,2140140
111A* …2007553,2176176
111A* …2007373,2118118

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 7 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 6.372,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
209R* …2007243,582,6633633
209R* …2007942,6244244
209R* …20073002,6780780
209R* …20073632,6943943
209R* …200710922,628392839
209R* …20073342,6868868
209R* …2007252,66565

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 67 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 197.057,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbesteuer bereinigt
203T* …200727352,876587658
203T* …2007983,692,827542754
203T* …2007204,312,8572572
203T* …20073522,8985985
203T* …200735,682,89999
203T* …2007617,442,817281728
203T* …2007875,462,824512451
203T* …200717452,848864886
203T* …2007145,112,8406406
203T* …200744602,81248812488
203T* …20072322,8649649
203T* …200710002,828002800
203T* …2007142,83939
203T* …20073722,810411041
203T* …20071782,8498498
203T* …20074052,811341134
203T* …2007112,83030
203T* …200721002,858805880
203T* …200774952,82098620986
203T* …20073782,810581058
203T* …20071462,8408408
203T* …200715502,843404340
203T* …20076802,819041904
203T* …20073082,8862862
203T* …200726752,874907490
203T* …2007882,8246246
203T* …20076752,818901890
203T* …200721252,85950- 2605690
203T* …20077362,820602060
203T* …20074832,813521352
203T* …2007712,8198198
203T* …200750602,81416814168
203T* …2007932,8260260
203T* …200713752,838503850
203T* …2007372,8103103
203T* …2007832,8232232
203T* …2007552,8154154
203T* …20072522,8705705
203T* …20076032,816881688
203T* …200710082,828222822
203T* …2007392,8109109
203T* …2007412,8114114
203T* …200734252,895909590
203T* …200720102,856285628
203T* …2007482,8134134
203T* …20079282,825982598
203T* …2007662,8184184
203T* …20075852,816381638
203T* …2007802,8224224
203T* …20074152,811621162
203T* …20079202,825762576
203T* …2007962,8268268
203T* …2007872,8243243
203T* …200710722,830013001
203T* …200711682,832703270
203T* …20072502,8700700
203T* …200713952,839063906
203T* …200738452,81076610766
203T* …200741652,81166211662
203T* …2007262,87272
203T* …2007532,8148148
203T* …20076552,818341834
203T* …20071172,8327327
203T* …20072122,8593593
203T* …200717902,850125012
203T* …20072782,8778778
203T* …200742702,81195611956

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 15 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von € 88.942,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …200714,592,94242
216W* …20074172,912091209
216W* …2007912,9263263
216W* …200710762,931203120
216W* …20071742,9504504
216W* …20075582,916181618
216W* …200742,91111
216W* …20079202,926682668
216W* …2007562,9162162
216W* …20072282,9661661
216W* …20075732,916611661
216W* …2007152,94343
216W* …2007197152,957173557173
216W* …200761902,91795117951
216W* …20076402,918561856

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2007 ein Schaden von € 302.214,-.

2. Veranlagungszeitraum 2008

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 13 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 45.564,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbesteuer bereinigt
111A* …20081589,43,250865086
111A* …20086633,221212121
111A* …20086443,220602060
111A* …20086753,221602160
111A* …20085183,216571657
111A* …20081783,2569569
111A* …200862053,21985619856
111A* …20085493,217561756
111A* …20082103,2672672
111A* …20081013,2323323
111A* …20084373,213981398
111A* …20086443,220602060
111A* …200818273,258465846

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 12 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 27.058,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
209R* …2008678,462,617631763
209R* …20088472,622022202
209R* …20081362,6353353
209R* …20084862,612631263
209R* …200812532,632573257
209R* …20083012,6782782
209R* …200812742,633123312
209R* …20083222,6837837
209R* …20088542,622202220
209R* …200831812,682708270
209R* …2008732,6189189
209R* …200810042,626102610

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 73 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 286.800,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …2008917,472,825682568
203T* …200827092,875857585
203T* …20082156,162,860376037
203T* …20081364,982,838213821
203T* …20086892,819291929
203T* …20084792,813411341
203T* …200870,292,8196196
203T* …20081155,22,832343234
203T* …20086542,818311831
203T* …200878,092,8218218
203T* …200815852,844384438
203T* …2008577,82,824572457
203T* …20082119,32,859345934
203T* …20081683,892,847144714
203T* …20081922,8537537
203T* …200836082,81010210102
203T* …20081472,8411411
203T* …20084302,812041204
203T* …20087172,820092009
203T* …2008212,85858
203T* …20081922,8537537
203T* …20083432,8960960
203T* …200824672,869076907
203T* …200829052,881348134
203T* …20084342,812151215
203T* …200855402,81551215512
203T* …20084372,812231223
203T* …200827512,877027702
203T* …200824922,86977- 2606717
203T* …200830062,884168416
203T* …2008288712,880838- 7034410494
203T* …20087912,822142214
203T* …200816412,845944594
203T* …20081402,8392392
203T* …20089202,825762576
203T* …20089452,826462646
203T* …200854072,81513915139
203T* …20082972,8831831
203T* …2008242,86767
203T* …20082342,8655655
203T* …20089692,827132713
203T* …200836502,81022010220
203T* …20082802,8784784
203T* …20082872,8803803
203T* …200824222,867816781
203T* …20088852,824781705
203T* …20081542,8431431
203T* …20084932,813801380
203T* …20089762,827322732
203T* …20083532,8988988
203T* …20081222,8341341
203T* …200810712,829982998
203T* …20081152,8322322
203T* …200816942,847434743
203T* …200831082,887028702
203T* …20086022,816851685
203T* …20088262,823122312
203T* …200811442,832033203
203T* …200837622,81053310533
203T* …2008492,8137137
203T* …200863842,81787517875
203T* …200822502,863006300
203T* …200827542,877117711
203T* …20082032,8568568
203T* …2008452,8126126
203T* …20083672,810271027
203T* …200827092,875857585
203T* …20082102,8588588
203T* …2008592,8165165
203T* …20083712,810381038
203T* …200821982,861546154
203T* …20083462,8968968
203T* …200855822,81562915629

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 14 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von € 55.384,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …200828,752,98383
216W* …200814592,942314231
216W* …20087872,922822282
216W* …200826532,976937693
216W* …20089272,926882688
216W* …200824222,970237023
216W* …2008452,9130130
216W* …200815292,944344434
216W* …200817292,95045014
216W* …20082382,9690690
216W* …200813962,940484048
216W* …200834962,91013810138
216W* …2008184112,953385338
216W* …20085492,915921592

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2008 ein Schaden von € 414.806,-.

3. Veranlagungszeitraum 2009

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 16 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 27.411,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbesteuer bereinigt
111A* …2009688,83,222042204
111A* …20098713,227872787
111A* …20091573,2502502
111A* …20098893,228442844
111A* …20097073,222622262
111A* …20095423,217341734
111A* …20092173,2694694
111A* …200911653,237283728
111A* …20093923,212541254
111A* …20092663,2851851
111A* …200973,22222
111A* …20091543,2492492
111A* …20092033,2649649
111A* …20093573,211421142
111A* …200919003,26080- 11204960
111A* …20094023,212861286

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 13 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 25.939,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbesteuer bereinigt
209R* …2009737,62,619171917
209R* …20092132,6553553
209R* …20092272,6590591
209R* …200932972,685728572
209R* …20097772,620202020
209R* …20097702,620022002
209R* …200913862,636033603
209R* …20091082,6280280
209R* …20095352,613911391
209R* …2009912,6236236
209R* …20093922,610191019
209R* …2009212,65454
209R* …200914242,637023702

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 70 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt € 276.989,-.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …2009683,242,819131913
203T* …20099222,825812581
203T* …200926982,875547554
203T* …2009132,462,8370370
203T* …2009443,852,812421242
203T* …2009317,572,8889889
203T* …20094372,812231223
203T* …20091122,8313313
203T* …2009276,752,8774774
203T* …20093672,810271027
203T* …20098122,822732273
203T* …20092832,8792792
203T* …200910152,828422842
203T* …20097912,822142214
203T* …20091852,8518518
203T* …200915262,842724272
203T* …20096542,818311831
203T* …20099312,826062606
203T* …200984072,82353923539
203T* …20098542,823912391
203T* …20091542,8431431
203T* …2009183192,85129351293
203T* …20092062,8576576
203T* …20098852,824782478
203T* …20095422,815171517
203T* …20092272,8635635
203T* …20095182,814501450
203T* …200914492,840574057
203T* …20092802,8784784
203T* …200924882,869666966
203T* …20095912,816541654
203T* …200920162,856445644
203T* …200930102,884288428
203T* …20098502,823802380
203T* …200918372,851435143
203T* …20098432,823602360
203T* …20099032,825282528
203T* …200921002,858805880
203T* …2009382,8106106
203T* …20093922,810971097
203T* …20095842,816351635
203T* …200927402,876727672
203T* …200910712,829982998
203T* …20094132,811561156
203T* …20093712,810381038
203T* …200914282,839983998
203T* …20091432,8400400
203T* …20092972,8831831
203T* …20099692,827132713
203T* …200910042,828112811
203T* …200910502,829402940
203T* …2009102,82828
203T* …200983262,82331223312
203T* …20098262,823122312
203T* …20092312,8646646
203T* …2009802,8224224
203T* …200914312,840064006
203T* …20092622,8733733
203T* …200954742,81532715327
203T* …200912392,834693469
203T* …2009312,88686
203T* …20093952,811061106
203T* …20092172,8607607
203T* …20091202,833603360
203T* …20095912,816541654
203T* …20093082,8862862
203T* …20097872,822032203
203T* …2009842,8235235
203T* …200922782,86378- 38072571
203T* …200970522,81974519745

Der Angeklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 19 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von € 62.789,- zu erheben.

GKZOrtJahr 2007-2010Steuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …200936,122,9104104
216W* …20098682,925172517
216W* …20094202,912181218
216W* …20091472,9426426
216W* …200912422,936013601
216W* …20096752,919571957
216W* …20095492,915921592
216W* …200915852,945964596
216W* …20095252,915221522
216W* …20097592,922012201
216W* …200917042,949414941
216W* …20093992,911571157
216W* …2009732,9211211
216W* …200938462,91115311153
216W* …2009142,94040
216W* …200942732,91239112391
216W* …200941052,91190411904
216W* …2009282,98181
216W* …20094062,911771177

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2009 ein Schaden von € 393.128,-.

Bei dem Angeklagten bestand ab 2005 eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD10 F33.1) sowie ein Burnout (ICD10 Z73.0). Aufgrund der Erkrankung war der Angeklagte bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.“

17

2. Darüber hinaus legt der Kläger dem Beklagten mit der Disziplinarklage vom 10. Mai 2019 Folgendes zur Last:

„2. Weiterhin unterließ der Beklagte pflichtwidrig die Erhebung von Gewerbesteuern bereits in den Steuerjahren 2001 bis 2006 in Höhe von weiteren insgesamt 1.174.376 €, so dass der Verwaltungsgemeinschaft T* …, ihren Mitgliedsgemeinden sowie allen am System des kommunalen Finanzausgleichs beteiligten juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts jeweils ein Schaden durch Steuermindereinnahmen entstand.

So unterließ es der Beklagte im Zeitraum 01.01.2002 - 31.12.2007 in ingesamt 6 weiteren Fällen, die Gewerbesteuer zum spätesten relevanten Festsetzungszeitpunkt 31.12.2005 (Steuerjahr 2001), 31.12.2006 (Steuerjahr 2002), 31.12.2007 (Steuerjahr 2003), 31.12.2008 (Steuerjahr 2004), 31.12.2009 (Steuerjahr 2005) und 31.12.2010 (Steuerjahr 2006) des jeweiligen Steuerjahres durch Bescheid zu erheben, so dass für die vorgenannten Erhebungszeiträume jeweils die Festsetzungsverjährung eintrat und eine Nachforderung durch die VG T* … nicht mehr möglich war.

Hierdurch entstand der VG T* … infolge ausgefallenen Gewerbesteueraufkommens ein weiterer Schaden in Höhe von insgesamt 1.174.376 €. Die Entstehung dieses Schadens hielt der Beklagte für möglich und nahm diesen zumindest billigend in Kauf.

Im Einzelnen entstanden für die Jahre 2001 - 2006 folgende Schäden:

Veranlagungszeitraum 2001

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 2 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 2.664 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag umgerechnet in €)Datum Messbescheid vor 2005Hebe-satzGewerbe-steuerDiffe-renzGewerbe-steuer bereinigt
111A* …200175618.05.20043,22.4192.419
111A* …2001773,2245245

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 4 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 14.417 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag umgerechnet in €)Datum Messbescheid vor 2005Hebe-satzGewerbe-steuerDiffe-renzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …200152121.07.20042,81.4581.458
203T* …200121015.12.20032,8589589
203T* …20014.399…2,812.32012.320
203T* …20012417.07.20032,86868

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 1 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 198 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag umgerechnet in €)Datum Messbescheid vor 2005Hebe-satzGewerbesteuerDiffe-renzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …20016828.04.20042,9198198

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2001 ein Schaden von 17.279 €.

Veranlagungszeitraum 2002

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 4 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 2.255 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
111A* …20025007.05.20043,2160160
111A* …200239626.01.20043,21.2671.267
111A* …200218018.05.20043,2576576
111A* …200279…3,2252252

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 3 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 649 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005Hebe-satzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
209R* …20027107.05.20042,6184184
209R* …20026913.02.20042,6179179
209R* …200211031.08.20042,6286286

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 26 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 58.057 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …20021.09016.12.20032,83.0523.052
203T* …200240504.02.20042,81.1341.134
203T* …200250423.08.20042,81.4111.411
203T* …20021.40518.10.20042,83.9343.934
203T* …20021627.11.20032,84444
203T* …200252215.07.20042,81.4611.461
203T* …200270009.01.20042,81.9601.960
203T* …200210028.11.20032,8280280
203T* …200290017.09.20042,82.5202.520
203T* …20021812.05.20042,85050
203T* …200219228.01.20042,8537537
203T* …200210525.06.20042,8294294
203T* …20027113.01.20042,8198198
203T* …20024.91522.11.20042,813.76213.762
203T* …200211721.10.200362,8327327
203T* …200225627.04.20042,8716716
203T* …200218408.11.20042,8515515
203T* …20028625.03.20042,8240240
203T* …20029327.10.20042,8260260
203T* …200225427.10.20032,8711711
203T* …200251304.02.20042,81.4361.436
203T* …20026.570…2,818.39618.396
203T* …20021108.04.20032,83030
203T* …200211014.11.20032,8308308
203T* …200275019.09.20032,82.1002.100
203T* …200285011.05.20042,82.3812.381

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 4 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 1.382 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …2002236…2,9684684
216W* …200211529.06.20042,9333333
216W* …20023009.06.20042,98787
216W* …20029630.08.20042,9278278

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2002 ein Schaden von 62.343 €.

Veranlagungszeitraum 2003

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 4 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 3.050 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
111A* …2003167…3,2534534
111A* …2003531…3,21.6991.699
111A* …2003160…3,2512512
111A* …200395,54…3,2305305

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 3 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 1.126 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
209R* …200367…2,6174174
209R* …2003132…2,6344344
209R* …2003234…2,6608608

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 45 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 227.971 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …20037.775…2,821.77021.770
203T* …20033525.06.20042,89898
203T* …200370…2,8198198
203T* …2003258…2,8722722
203T* …200310…2,82828
203T* …2003264…2,8739739
203T* …200365111.10.20042,81.8221.822
203T* …20034…2,81111
203T* …2003912…2,82.5532.553
203T* …200390…2,8252252
203T* …20032.320…2,86.4966.496
203T* …20033.75517.08.20042,810.5145.9164.598
203T* …20033817.09.20042,8106106
203T* …2003201.12.20042,855
203T* …2003892…2,82.4972.497
203T* …200324403.12.20042,8683683
203T* …20032.450…2,86.8606.860
203T* …200323.110…2,864.70864.708
203T* …200396…2,8268268
203T* …2003168…2,8470470
203T* …20036.215…2,817.40217.402
203T* …2003468…2,81.3101.310
203T* …2003186…2,8520520
203T* …2003227…2,8637637
203T* …200339901.12.20042,81.1171.117
203T* …200394…2,8265265
203T* …200313029.11.20042,8364364
203T* …2003178…2,8498498
203T* …200384…2,8235235
203T* …20031.02408.11.20042,82.8672.867
203T* …2003120…2,8336336
203T* …200321.256…2,859.51759.517
203T* …200317514.12.20042,8490490
203T* …20034.255…2,811.91411.914
203T* …20036227.05.20042,8173173
203T* …200333…2,,89494
203T* …200311517.08.20042,8322322
203T* …20031.51502.08.20042,84.2424.242
203T* …2003136…2,8380380
203T* …20033.20516.12.20042,88.9748.974
203T* …200313029.11.20042,8364364
203T* …200330…2,88484
203T* …200325006.12.20042,8700448252
203T* …200311907.12.20042,8333333
203T* …200314207.10.20042,8397397

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 6 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 3.949 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)Datum Messbescheid vor 2005HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …2003732…2,92.1222.122
216W* …20031128.07.20042,93131
216W* …200311319.08.20042,9327327
216W* …200361…2,9176176
216W* …2003118…2,9342342
216W* …2003328…2,9951951

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2003 ein Schaden von 236.096 €.

Veranlagungszeitraum 2004

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 5 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 5.411 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
111A* …2004903,2288288
111A* …20046723,22.1502.150
111A* …20041113,2355355
111A* …20046983,22.2342.234
111A* …20041203,2384384

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 4 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 1.129 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
209R* …2004822,6213213
209R* …20041142,6269269
209R* …20041072,6278278
209R* …20041422,6369369

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 50 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 253.454 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …20048.5652,823.98223.982
203T* …20041.1252,83.1503.150
203T* …2004632,8177177
203T* …20042302,8644644
203T* …2004322,88989
203T* …20043752,81.0501.050
203T* …20042202,8616616
203T* …20048042,82.2512.251
203T* …20041.2452,83.4863.486
203T* …20041.6712,84.6804.680
203T* …20041.4802,84.1444.144
203T* …20042.0202,85.6565.916- 260
203T* …20041092,8305305
203T* …20045282,81.4801.480
203T* …20041.0882,83.0463.046
203T* …20041442,8403403
203T* …20041.4602,84.0884.088
203T* …20042162,8604604
203T* …20044682,81.3101.310
203T* …200424.1102,867.50867.508
203T* …20046202,81.7361.736
203T* …20045.7602,816.12816.128
203T* …2004492,8137137
203T* …20045.1302,814.36414.364
203T* …2004832,8232232
203T* …20041.0242,82.8672.867
203T* …2004682,8190190
203T* …20042112,8593593
203T* …20045102,81.4281.428
203T* …2004712,8198198
203T* …20043692,81.0331.033
203T* …20041782,8498498
203T* …2004892,8249249
203T* …20042562,8716716
203T* …20041262,8352352
203T* …2004312,88686
203T* …200426.1952,873.34673.346
203T* …20041052,8294294
203T* …20047602,82.1282.128
203T* …20041362,8380380
203T* …20041352,8380380
203T* …20042242,8627627
203T* …20048552,82.3942.394
203T* …20041.7252,84.8304.830
203T* …20041.0522,82.9452.945
203T* …20042262,8632632
203T* …2004882,8246246
203T* …20044152,81.1621.162
203T* …20041422,8399399
203T* …2004472,8131131

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 9 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 18.119 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …2004292,98484
216W* …20044982,91.4441.444
216W* …20041.5952,94.6254.625
216W* …20042.3802,96.9026.902
216W* …20041.1482,93.3293.329
216W* …2004672,9194194
216W* …20041462,9423423
216W* …20042322,9672672
216W* …20041542,9446446

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2004 ein Schaden von 278.113 €.

Veranlagungszeitraum 2005

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 11 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 10.204 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
111A* …20052003,2640640
111A* …2005553,2176176
111A* …2005123,23838
111A* …20051193,2380380
111A* …20051.0803,23.4563.456
111A* …20051.1913,23.8113.811
111A* …2005833,265265
111A* …2005113,23535
111A* …20052893,2924924
111A* …20051143,2364364
111A* …2005363,2115115

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 4 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 2.104 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
209R* …20053722,6967967
209R* …20051942,6504504
209R* …20051332,6345345
209R* …20051112,6288288

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 65 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 215.644 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …20058.3552,823.39423.394
203T* …20052.1652,86.0636.063
203T* …20053.7802,810.58410.584
203T* …2005342,89797
203T* …2005162,84444
203T* …20051.0752,83.0103.010
203T* …20051.8952,85.3065.306
203T* …2005702,8196196
203T* …20055492,81.5371.537
203T* …2005552,8154154
203T* …20051062,8296296
203T* …20051.3002,83.6403.640
203T* …20058762,82.4542.454
203T* …20051.6052,84.4944.494
203T* …20053802,81.0641.064
203T* …20055.5302,815.4845.9169.568
203T* …2005612,8170170
203T* …20053542,8991991
203T* …2005292,88181
203T* …20052032,8570570
203T* …2005802,8224224
203T* …20052.0252,85.6705.670
203T* …20051072,8299299
203T* …20057.6752,821.49021.490
203T* …2005862,8240240
203T* …20052.2702,86.3566.356
203T* …20051.6352,84.5784.578
203T* …20058.9252,824.99024.990
203T* …2005102,82828
203T* …20053.9652,811.10211.102
203T* …20051102,8308308
203T* …2005842,8235235
203T* …20052722,8761761
203T* …20052532,8709709
203T* …20058362,82.3402.340
203T* …2005632,8176176
203T* …20053342,8935935
203T* …20051982,8554554
203T* …20051002,8280280
203T* …2005762,8212212
203T* …20051662,8464464
203T* …20051.3452,83.7663.766
203T* …2005842,8235235
203T* …2005482,8134134
203T* …2005952,8266266
203T* …20053152,8882882
203T* …20058.1902,822.93222.932
203T* …20056402,81.7921.792
203T* …20052342,8655655
203T* …20052082,8584584
203T* …2005122,83333
203T* …20057402,82.0722.072
203T* …20052.4752,86.9306.930
203T* …20051.6902,84.7324.732
203T* …20058002,82.2402601.980
203T* …20055942,81.6631.663
203T* …20051442,8403403
203T* …20054052,81.1341.134
203T* …2005812,8226226
203T* …20051762,8492492
203T* …20052.5802,87.2247.224
203T* …20058022,82.2462.246
203T* …20051902,8532532
203T* …20053482,8974974
203T* …20053222,89012.808- 1.907

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 14 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 70.470 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …20051902,9551551
216W* …20055222,91.5131.513
216W* …20053042,9881881
216W* …2005272,98080
216W* …20051.9402,95.6265.626
216W* …200511.1452,932.32032.320
216W* …20056.2302,918.06718.067
216W* …20051.5702,94.5534.553
216W* …2005882,9255255
216W* …2005762,9220220
216W* …20051682,9487487
216W* …20054412,91.2781.278
216W* …20055352,91.8441.844
216W* …20059642,92.7952.795

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2005 ein Schaden von 289.422 €.

Veranlagungszeitraum 2006

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde A* … gegenüber 13 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 22.660 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
111A* …20061563,2499499
111A* …20061903,2608608
111A* …2006933,2297297
111A* …20067963,22.5472.547
111A* …2006153,24848
111A* …20061863,2595595
111A* …20063.9703,212.70412.704
111A* …20066453,22.0652.065
111A* …20061543,2492492
111A* …2006873,2278278
111A* …20066903,22.2082.208
111A* …2006873,2278278
111A* …2006133,24141

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde R* … gegenüber 4 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 2.901 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
209R* …200642,61010
209R* …20061392,6361361
209R* …20062182,6566566
209R* …20064442,61.1541.154

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde T* … gegenüber 65 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 191.022 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
203T* …20066.8002,819.04019.040
203T* …20063.1702,88.8768.876
203T* …2006262,87272
203T* …20066.5752,818.41018.410
203T* …20061462,8408408
203T* …200642,81111
203T* …20068762,82.4522.452
203T* …20065252,81.4701.470
203T* …200652,81414
203T* …2006422,8117117
203T* …20063.6002,810.08010.080
203T* …20061.3762,83.8553.855
203T* …20061.1602,83.2483.248
203T* …20063902,81.0921.092
203T* …20061.3302,83.7243.724
203T* …20067.6502,821.4205.91615.504
203T* …20061002,8280280
203T* …20061802,8504504
203T* …2006542,8151151
203T* …2006792,8221221
203T* …2006502,8140140
203T* …20063442,8963963
203T* …20067.7002,821.56021.560
203T* …20061132,8316316
203T* …20061.8552,85.1945.194
203T* …2006922,8257257
203T* …2006422,8117117
203T* …20064.0002,811.20011.200
203T* …2006912,8254254
203T* …20064622,81.2931.293
203T* …20065552,81.5541.554
203T* …20066012,81.6851.685
203T* …20061.1402,83.1923.192
203T* …20061012,8282282
203T* …2006382,8106106
203T* …20068442,82.3632.363
203T* …2006252,87070
203T* …20061032,8288288
203T* …20061.0242,82.8672.867
203T* …20061442,8403403
203T* …2006712,8198198
203T* …2006102,82828
203T* …20063842,81.0751.075
203T* …20062.0402,85.7125.712
203T* …2006912,8254254
203T* …20063802,81.0641.064
203T* …20062.1202,85.9365.936
203T* …20061.6752,84.6904.690
203T* …20061902,8532532
203T* …20061162,8324324
203T* …2006632,8176176
203T* …20061982,8556556
203T* …20061802,8504504
203T* …20061.2402,83.4723.472
203T* …20066032,81.6882601.428
203T* …2006322,88989
203T* …2006132,83636
203T* …20062662,8744744
203T* …20062.3702,86.6366.636
203T* …20063812,81.0661.066
203T* …2006572,8160160
203T* …20061.0802,83.0243.024
203T* …20063452,8967967
203T* …20061.7802,84.9844.984
203T* …20061.3552,83.7943.794

Der Beklagte unterließ es in der Gemeinde W* … gegenüber 18 Gewerbetreibenden die fällige Gewerbesteuer von insgesamt 74.540 € zu erheben.

GKZOrtJahrSteuermesszahl (Betrag)HebesatzGewerbe-steuerDifferenzGewerbe-steuer bereinigt
216W* …20062702,9783783
216W* …20061.0282,92.9812.981
216W* …20061822,9527527
216W* …20064292,91.2441.244
216W* …20063.2552,99.4399.439
216W* …2006632,9182182
216W* …2006392,9115115
216W* …2006442,9129129
216W* …20069.0752,926.31726.317
216W* …20062.6702,97.7437.743
216W* …20066.0302,917.48717.487
216W* …2006782,9226226
216W* …20062322,9672672
216W* …20063482,91.0091.009
216W* …20066902,92.0012.001
216W* …20065162,91.4961.496
216W* …20066452,91.8701.870
216W* …20061102,9319319

Insgesamt entstand der Verwaltungsgemeinschaft T* … im Veranlagungszeitraum 2006 ein Schaden von 291.123 €.

18

3. Weiterhin täuschte der Beklagte seine Vorgesetzten (den Kämmerer der Verwaltungsgemeinschaft, Herrn H* …, und den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn S* …*) in Gesprächen im Oktober, November und Dezember 2014 über das Ausmaß der nicht durchgeführten Arbeiten und machte wahrheitswidrige Angaben über drohende Festsetzungsverjährungen.

19

4. Daneben nahm der Beklagte die Gewerbesteuerveranlagungen für die Jahre 2010 bis 2014 mit einer deutlich überhöhten Bearbeitungsdauer vor. Gegenüber einer vertretbaren durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von bis zu vier Monaten lag bei 74 von 182 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband überprüften Veranlagungen die Bearbeitungszeit zwischen fünf und 46 Monaten.“

20

III. 1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt steht hinsichtlich der Vorwürfe unter II.1. aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG - mit Ausnahme bzgl. der Feststellung zu § 21 StGB - fest.

21

2. Die Vorwürfe unter II.2 ergeben sich aus den vorgelegten Akten. Die Höhe der Beträge im Einzelnen berechnet sich aus der vom Bayerischen Landesamt für Steuern erstellten Aufstellung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen der der Verwaltungsgemeinschaft zugehörigen Gemeinden in Verbindung mit den von der Verwaltungsgemeinschaft T* … für die einzelnen Gemeinden und Jahre mitgeteilten Hebesätze. Soweit beklagtenseits die Schadenberechnung zunächst hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Substaniiertheit bestritten wurde, haben dies die Bevollmächtigten des Beklagten nach der näheren Erläuterung im Erörterungstermin und insbesondere im Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 18. März 2022 nicht aufrechterhalten. Auch das Gericht hat sieht keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Schadensaufstellung.

22

3. Hinsichtlich des Vorwurfs wahrheitswidriger Angaben des Beklagten seinem Dienstvorgesetzten gegenüber ergibt sich der Vorwurf aus den vorgelegten Akten, insbesondere den handschriftlichen Notizen über die im fraglichen Zeitraum getätigten Gespräche. Dabei ließ der Beklagte seine Dienstvorgesetzten insbesondere trotz Nachfragen im Unklaren über die tatsächlichen Rückstände in der Bearbeitung der Gewerbesteuerangelegenheiten. So versprach er am 8. Oktober 2014, bis Jahresende „alles auf der Reihe zu haben“ und verneinte am 6. November 2014 Fälle mit Festsetzungsverjährung.

23

4. Auch der unter II.4. zur Last gelegte Sachverhalt steht nach den vorgelegten Akten fest. In der mündlichen Verhandlung hat der Kämmerer der VG T* … dargelegt, dass es zwar keine genauen zeitlichen Vorgaben für die Bearbeitung der Gewerbesteuererhebung gegeben habe, aus den Anforderungen des Kommunalen Prüfungsverbands erhebe sich hingegen die Erwartung einer Erledigung in wenigen Monaten.

24

IV. Der Beklagte hat durch das ihm zur Last gelegte Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen.

25

Durch die Nichterhebung der dem Beklagten zur Bearbeitung im Steueramt der VG T* … obliegenden Gewerbesteuer verstieß der Beklagte gegen die Dienstpflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StGB sowie gegen seine Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2 BeamtStG).

26

Durch das unter III. 3. zur Last gelegte Verhalten hat der Beklagte zudem innerdienstlich gegen die Pflicht nach Art. 35 Satz 1 BeamtStG, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen sowie gegen die Wahrheitspflicht gegenüber Vorgesetzten verstoßen. Der unter III. 4. erhobene Vorwurf der verzögerten Bearbeitung stellte einen Verstoß gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2 BeamtStG), dar.

27

Der Beklagte handelte dabei schuldhaft und ohne Rechtsfertigungs- und Schuldausschließungsgründe. Insoweit hat das Strafgericht - mit Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG - festgestellt, dass der Beklagte bei Tatbegehung nicht gemäß § 20 StGB schuldunfähig war. Die Frage der - vom Strafgericht bejahten - verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB ist im Rahmen der Disziplinarbemessung zu berücksichtigen.

28

V. Im Rahmen der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist vorliegend aufgrund gewichtiger Milderungsaspekte trotz schwerem Dienstvergehen bei Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls noch nicht von einem vollständigen Vertrauensverlust auszugehen und somit nicht die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts einschlägig, aber eine Kürzung des Ruhegehalts nach Art. 12 BayDG.

29

1. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens, das vorliegend als schwer einzustufen ist.

30

Für die Schwere des Dienstvergehens können die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden bestimmend sein (vgl. VGH Mannheim, U.v. 18.3.2014 - DB 13 S 2343/13 - beck-online m.w.N.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

31

a) Vorliegend ist bereits durch den hohen Strafrahmen der Untreue in der vorliegenden Konstellation bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20). Auf die Ausführungen in der Disziplinarklage zur Bedeutung des Strafrahmens wird ergänzend Bezug genommen.

32

Zwar kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 15f.), kann aber bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens durchaus als einzelner Aspekt herangezogen werden. Der Klägervertreter hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafzumessung von 11 Monaten Freiheitsstrafe sich nahe der gesetzlichen Schwelle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Verlust der Beamtenrechte bewegt, das Strafverfahren aber gerade nicht den gesamten im Disziplinarverfahren gegenständlichen Zeitraum betraf.

33

b) Bei der gebotenen Betrachtung der be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls fallen vorliegend die lange Dauer und der Umfang des dienstpflichtwidrigen Verhaltens, die enorme Schadenshöhe im Millionen-Bereich und das Versagen des Beamten im Kernbereich seines Aufgaben- und Pflichtenbereichs erschwerend ins Gewicht. Zudem handelt es sich um eine innerdienstliche Straftat zu Lasten seines Dienstherrn.

34

Demgegenüber darf in der vorliegenden Konstellation nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Beklagte nicht selber bereichert hat und seinen Dienstherrn nicht durch aktives Tun geschädigt hat, sondern durch Unterlassen, da er die Fülle der ihm obliegenden Aufgaben nicht bewältigt bekam. In dem Zusammenhang spielt auch eine - wenngleich nicht allein durchschlagende - Rolle, dass der Beklagte als Beamter der zweiten Qualifikationsebene die Gewerbesteuererhebung auf sich alleine gestellt in eigener Verantwortung zu bewältigen hatte, zusammen mit einer Fülle weiterer Aufgaben.

Organisatorisch hat es insoweit keine amtsintern funktionierende Qualitätssicherung gegeben. Klare interne Vorgaben, deren Einhaltung in gewissen Abständen der Dienstvorgesetzte zu prüfen gehabt hätte, gab es anscheinend nicht. Insoweit wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass derzeit eine Erledigung in wenigen Wochen erfolge und vom Kommunalen Prüfungsverband in wenigen Monaten erwartet werde, dienstliche Anweisungen und interne Vorgaben an den Beklagten hierzu habe es aber nicht gegeben. Insoweit erkennt das Gericht durchaus ein gewisses Organisations- und Führungsversagen beim Dienstherrn. Allerdings wäre demgegenüber der Beklagte im Rahmen seiner Pflicht nach § 35 Abs. 1 BeamtStG verpflichtet gewesen, sich an seinen Dienstvorgesetzten zu wenden und mitzuteilen, seine Aufgaben nicht bewältigt zu bekommen. Daher sind die organisatorischen Versäumnisse nicht derart gewichtig, dass sie bereits eine Abkehr von der indizierten Höchstmaßnahme mit sich brächten.

35

c) Im Rahmen der Schwere des Dienstvergehens ist bei der Maßnahmebemessung jedoch mit insoweit relevantem und entscheidendem Gewicht eine verminderte Schuldfähigkeit beim Beklagten i.S.v. § 21 StGB zu berücksichtigen, die - in dubio pro reo - zugunsten des Beklagten nicht erst ab dem Jahre 2005, sondern bereits ab dem Jahre 2002 anzunehmen ist.

36

(1) Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - beck-online Rn. 34).

37

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, U.v. 27.11.1959 - StR 394/59 - BGHSt 14, 30; U.v. 21.11.1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176; ständige Rspr.). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise.

38

Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, U.v. 21.1.2004 - Az. 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437; U.v. 22.10.2004 - Az. 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab.

39

Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten bei der Verletzung von ohne weiteres einsehbaren innerdienstlichen Kernpflichtverletzungen nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - beck-online Rn. 34; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - beck-online; VGH Mannheim, U.v. 16.9.2010 - 16 S 579/10 - beck-online, jeweils m.w.N.) Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist (VGH Mannheim, U.v. 18.3.2014 - DB 13 S 2343/ 13 - beck-online).

40

(2) In Übereinstimmung mit der Annahme des Strafgerichts und auch der Landesanwaltschaft Bayern in der Disziplinarklage war der Beklagte erwiesenermaßen ab dem Zeitraum 2005 in seiner Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert.

41

Die Landesanwaltschaft Bayern hat hierzu zutreffend in der Disziplinarklage ausgeführt:

„Im Urteil des Amtsgerichts Memmingen wird festgestellt, dass der Sachverständige, der den Beklagten exploriert habe, ausgeführt habe, dass sich bei diesem nicht näher spezifizierbar im Zeitraum 2005 bis 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD10 F33.1) sowie in der Folge ein Burnout (ICD10 Z73.0) ausgebildet hätten. Dabei sei es aufgrund eines chronischen Konfliktgeschehens in seiner Partnerschaft sowie am Arbeitsplatz und der auch hieraus resultierenden depressiven Symptomatik zu einer psychischen Labilisierung und in der Folge zu einer Überforderungssituation gekommen. Mit der festgestellten Diagnose sei das Eingangskriterium des § 20 StGB im Sinne einer krankhaften seelischen Störung erfüllt. Die Einsichtsfähigkeit des Beklagten sei dadurch zwar nicht beeinträchtigt, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte aufgrund einer beeinträchtigten Willensbildung in den jeweiligen Tatzeiträumen dem Tatanreiz jeweils nicht mehr genügend Widerstand entgegensetzen konnte und in der Folge die Steuerungsfähigkeit, gemäß seiner vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln, im Sinne der Voraussetzungen des § 21 StGB erheblich gemindert gewesen sei. Das Gericht gehe daher von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten aus.

Der Sachverständige hatte zuvor in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.01.2018 Folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe den Beginn seiner psychischen Probleme selbst in die Jahre 2002-2007 datiert, als er zunehmend antriebslos geworden sei, trotz vorhandener Müdigkeit unter Ein- und Durchschlafstörungen gelitten habe und schlapp gewesen sein. Sein Essverhalten habe sich verändert, im Büro hätten seine Hände gezittert, beim Treppensteigen habe er unter Atemnot gelitten und seine Libido habe nachgelassen. Des Weiteren hätten sich eine Grübelneigung, massive Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie Herzrasen und Blutdrucksteigerungen eingestellt. Diese Symptomatik habe im Laufe der Zeit weiter zugenommen. An seinem Arbeitsplatz habe sich eine zunehmende Überforderungssituation eingestellt, die er sich nicht habe eingestehen können.

Aus medizinischer Sicht gehe der Sachverständige davon aus, dass bei dem Beklagten im Tatzeitraum (2007 bis 2009) auf psychiatrischem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD10 F33.1) sowie in der Folge ein Burnout (ICD10 Z73.0) vorgelegen hätten. Depressive Episoden seien durch eine gedrückte Stimmung, einen Interessenverlust, eine Freudlosigkeit und Antriebsminderung gekennzeichnet. Die Betroffenen seien leichter ermüdbar, könnten sich schlechter konzentrieren, das Selbstwertgefühl sei vermindert. Sie litten unter Schuldgefühlen, Suizidgedanken, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen und Libidoverlust. Daneben fänden sich eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Gefühle von Wertlosigkeit und negative und pessimistische Zukunftsperspektiven. Während Betroffene bei leichten depressiven Störungen unter den Symptomen litten und Schwierigkeiten hätten, ihre normale Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gäben sie aber die alltäglichen Aktivitäten nicht auf, wohingegen Betroffenen mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen könnten.

Folge man den Angaben des Beklagten, könne davon ausgegangen werden, dass es im Rahmen eines chronischen Konfliktgeschehens in seiner Partnerschaft sowie am Arbeitsplatz und der auch hieraus resultierenden depressiven Symptomatik zu einer psychischen Labilisierung und in der Folge zu einer Überforderungssituation gekommen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom …10.2018 vor dem Amtsgericht Memmingen führte der Sachverständige weiter aus, dass sich die psychischen Probleme des Beklagten in den Jahren 2002 bis 2007 eingestellt hätten. Die Symptomatik habe auch zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Jahre 2005 bis 2006) geführt.“

42

Die Landesanwaltschaft Bayern kommt insoweit zu dem Schluss, dass aufgrund der Ausführungen des Amtsgerichts Memmingen sowie des Sachverständigen auch im Disziplinarverfahren davon auszugehen sei, dass die bestehende psychische Problematik bei dem Beklagten ab dem Jahr 2005 einen Krankheitswert entwickelte, indem sich die ab 2005 bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit spätestens bis zum Jahr 2007 zu einer verminderten Schuldfähigkeit steigerte. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens (Schaden insgesamt ca. 2,3 Mio €, langer Tatzeitraum, s.o.) und aufgrund der Verletzung von für den Beklagten als Leiter der Steuerabteilung leicht einsehbaren Kernpflichten (Erlass der Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist) davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle bei der disziplinarrechtlichen Würdigung sehr hoch anzusetzen ist. Demgegenüber sei aber festzustellen, dass die diagnostizierten Störungen sich unmittelbar auf die Fähigkeit des Beklagten zur Arbeitsleistung auswirkten. So sei davon auszugehen, dass jedenfalls ab dem Jahr 2005 die Leistungsfähigkeit des Beklagten deutlich eingeschränkt und es zu einer Überforderungssituation gekommen war. Angesichts des Umstandes, dass das bei dem Beklagten diagnostizierte Krankheitsbild insoweit in unmittelbarem Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen steht, liege es nahe, davon auszugehen, dass die erforderliche Erheblichkeitsschwelle erreicht sein dürfte, sodass auch im Disziplinarverfahren von einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten auszugehen wäre.

43

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber - jedenfalls in dubio pro reo - davon auszugehen, dass der Beklagte bereits ab 2002 entsprechend psychisch belastet war.

44

Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend sind bereits dann nach dem Grundsatz in dubio pro reo mildernde Umstände bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 25.10.2017 - 16 a D 15.1110 - beck-online Rn. 60) bzw. nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden kann, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt (VG Berlin, U.v. 12.10.2010 - 80 K 34/90 - juris Rn. 58 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.2.2010 - 80 D 9.08 n.v.).

45

Den Angaben des Beklagten nach, bestand seine zunehmende Symptomatik im Zusammenhang der sich entwickelnden Ehekrise. So hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beim Strafgericht angegeben, im Jahre 2002 bis 2007 hätten sich die psychischen Probleme beim Beklagten eingestellt. Der Tinnitus, bezüglich dessen der Gutachter einen Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik nicht ausschließt, ist bereits auf Mitte 2000 diagnostiziert. Der Beklagte selber benannte in der Klinik … im August 2016 einen Beginn seiner psychischen Probleme vor 10 bis 15 Jahren.

46

In der Einvernahme als Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 gab der Gutachter hierzu an, der Beklagte habe ihm gegenüber geschildert, eine Verschlechterung seines Befindens habe mit der Trennung von seiner Ehefrau angefangen. Es habe schon über Jahre Schwierigkeiten in der Beziehung gegeben, die aber 2002/2003 zunehmend größer geworden sein. Der Beklagte habe über psychische Probleme aus den Bereichen (Durch-)Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, verändertes Essverhalten, mitunter zitternde Hände bei der Arbeit, Konzentrations-/Merkfähigkeitsstörungen und Herzrasen sowie Blutdrucksteigerung geschildert, auch von einer nachlassenden Libido. Der Schilderung des Beklagten nach hätten diese psychischen Probleme im Zeitraum 2002-2007 begonnen. Ab dem Jahre 2002 ließen sich den Angaben des Beklagten nach Anhaltspunkte für das Entstehen der geschilderten depressiven Symptomatik entnehmen. In welcher konkreten Ausprägung, insbesondere in welchem Schweregrad depressive Episoden aufgetreten sind, lasse sich seriös nicht beurteilen. Mit vorsichtiger Annahme könne der den Arztunterlagen zu entnehmende Tinnitus ein Zeichen einer Überforderung gewesen sein, dies lasse sich jedoch nicht konkret feststellen.

47

Über das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren und die Einvernahme des Gutachters als sachverständigen Zeugen hinaus lässt sich die genaue damalige psychische Verfasstheit des Beklagte nicht mehr aufklären.

48

Zur Überzeugung des Gerichts liegen bereits ab dem Jahre 2002 hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Symptomatik beim Beklagten vor, die nicht erst ab dem Jahre 2005 zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, sondern während des gesamten, dem Beklagten zur Last gelegten Zeitraums greift. Einen relevanten Krankheitswert erst ab dem Jahre 2005 anzunehmen, würde aus Sicht des Gerichts den Grundsatz in dubio pro reo zuwiderlaufen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beklagte schon in den Jahren ab 2002 derart psychisch belastet war, dass er nicht mehr hinreichend befähigt war, entsprechenden Bearbeitungsrückständen pflichtgemäß entgegenzuwirken und diese ggü. seinem Dienstvorgesetzten offenzulegen, sondern er vielmehr - krankheitsbedingt - davon ausging, er werde das schon schaffen und müsse das alleine machen.

49

Diese Annahme ergibt sich aus den im psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2018 - für den im Strafverfahren nur gegenständlichen Zeitraum - herausgearbeiteten Verhaltensmustern, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 nochmals bestätigte: Der Beklagte habe seinen Angaben zufolge die Problematik „unbearbeiteter Veranlagungen erkannt und gedacht, ich schaffe es noch, dass es nicht zur Verjährung kommt“, er habe es jedoch aufgrund der generellen Arbeitsüberlastung und des Burn-Out „nicht mehr auf die Reihe gebracht“; dies habe er sich nicht eingestehen können (Bl. 36 des Gutachtens vom 27.1.2018). Wie der Beklagte „dies schon immer in seinem Leben machte, versuchte er, diese Probleme mit sich selbst auszumachen, gestand sich die Symptomatik nicht ein und wollte auch mit niemanden darüber sprechen“ (Bl. 42 des Gutachtens). Auch die Zeugenaussage von Frau V. in der mündlichen Verhandlung beim Strafgericht ergab, dass der Beklagte immer wieder gefragt worden sei, ob und wie er seine Arbeit schaffe; er habe dann immer wieder beteuert, dass er das schon schaffe; sei als gewissenhaft, fleißig und genau bezeichnet worden (Bl. 220 der Strafakte). Auf diese Zeugenaussage verwies auch der Sachverständige in seiner Zeugenfunktion bei der Beweisaufnahme am 5. April 2022.

50

In dem Kontext ist auch beachtlich, dass sich vorliegend fraglich gestaltet, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich bereits ein dienstpflichtwidriges Handeln des Beklagten bestand. So wird ein solches nicht bereits anzunehmen sein, wenn dem Steueramt die Steuermessdaten vorliegen, jedoch auch nicht erst beim Eintritt der Verjährung. Der Kläger stellt insoweit auf eine adäquate Bearbeitungsdauer ab, die jedoch nicht festgelegt war. Vor dem Hintergrund des psychiatrisch dargelegten Verhaltensmusters „Ich schaffe das schon noch. Ich muss das alleine schaffen.“ ist dies insoweit bedeutsam. Der Beklagte hat den Berg an zu erledigender Gewerbesteuererhebung entsprechend vor sich hergeschoben, eine drohende Verjährung bzgl. der ihm zur Last gelegten Fälle noch nicht unmittelbar vor sich. Die Organisationsstruktur, Eigenverantwortlichkeit, fehlende Kontrolle und erst in Jahren eintretende Verjährung begünstigten insoweit, dass das Verhaltensmuster des Beklagten mit Krankheitswert entsprechend Platz greifen und für die Kernpflichtverletzung gerade kausal werden konnte.

51

Soweit die Landesanwaltschaft Bayern dem Beklagten in der Disziplinarklage unter 2.7.2 aber für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 die volle Verantwortung für sein Verhalten zur Last legt, folgt das Gericht insoweit daher nicht, sondern nimmt vielmehr eine verminderte Schuldfähigkeit beim Beklagten mit der Folge einer Milderung der Schwere des Dienstvergehens über den gesamten Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen an.

52

(4) Die dem Beklagten unter II.3. und 4. zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sind ebenfalls im Kontext der psychischen Verfasstheit des Beklagten zu sehen und daher nicht von eigenständig erschwerendem Gewicht. Aufgrund des krankheitswerten Verhaltensmuster „Ich schaffe das. Ich muss das alleine schaffen.“ ist gerade in Bezug auf das unter II.3. und 4. zur Last gelegte Verhalten ein deutlicher Bezug zur verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne eingeschränkter Einsichtsfähigkeit in die begangenen Dienstpflichtverletzungen gegeben.

53

2. Bei der weiteren Maßnahmebemessung sind nach Art. 14 BayDG insbesondere die die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeit des Beklagten sowie dessen bisheriges dienstliches Verhalten zu berücksichtigen.

54

Soweit beklagtenseits auf die Belastung des Beklagten durch das Straf- und Schadensersatzverfahren verwiesen wird, kommt dem kein bedeutsam milderndes Gewicht zu. Auch die Tatsache, dass der Beklagte bislang nicht strafrechtlich oder disziplinarisch vorbelastet war, fällt nicht ins Gewicht. Diese Umstände stellen ein normales Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09. 3029 - juris Rn. 96).

55

Gleichermaßen sind die gute Beurteilung des Beklagten mit 14 Punkten und das gute Persönlichkeitsbild vom 24. Juni 2017 i.V.m. den auch im Strafverfahren von Vorgesetzten und Kollegenseite deutlich gemachten positiven Eigenschaften des Beklagten zu beachten, führen aber nicht zu einer durchgreifend weiteren Milderung.

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Mildernd zu berücksichtigen ist hingegen die Länge des gerichtlichen Verfahren. Während das Disziplinarverfahren bei der Landesanwaltschaft Bayern nach Herausrechnung des Aussetzungszeitraums dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 4 BayDG durchaus Rechnung getragen hat, ist dies mit einem Zeitraum von fast drei Jahren bei Gericht nicht mehr der Fall, zumal die Dienstpflichtverletzungen einen lang zurückliegenden Zeitraum von 2002 bis 2009 betreffen. Statt den Rahmen des Art. 12 BayDG von 5 Jahren Kürzung des Ruhegehalts - wie an sich geboten - auszuschöpfen, hält das Gericht eine Reduzierung um ein Jahr angesichts der gerichtlichen Verfahrensdauer für angezeigt.

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VI. Auch unter Verhältnismäßigkeitserwägen ist daher eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 4 Jahren angemessen. Dabei dient die Dauer der Kürzung nicht dem Aspekt der Pflichtenmahnung, nachdem der Beklagte im Ruhestand ist, sondern dem Ansehen des Beamtentums und Vertrauen der Allgemeinheit. Ist es angesichts der psychischen Verfasstheit des Beklagten bei Begehung des schweren Dienstvergehens nicht nur angemessen, sondern auch geboten, noch nicht von der Höchstmaßnahme auszugehen, ist jedoch eine deutliche Disziplinarmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich, geeignet und auch dem Beklagten gegenüber verhältnismäßig.

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VII. Der Kürzungsbruchteil von 1/20 ergibt sich dabei aus der Zugehörigkeit des Beklagten zur zweiten Qualifikationsebene und der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung.

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VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.