Unterlassung von Werbung für Arzneimittel mit unzulässiger Erfolgsaussage KI-Titel
Werbung für Arzneimittel · einheitliche Dosis · einstweilige Verfügung · unzulässige Erfolgsversprechen · Arzneimittelwerbegesetz
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Arzneimittel N. mit der Auslobung
mehr Erfolg in der Chemotherapie durch Einhaltung der geplanten Dosis"
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
und/oder
2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellern 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Die Schutzschrift der Rechtsanwälte H. L. vom 16.4.2015 (393 AR 197/15) hat bei Beschlussfassung vorgelegen.