Berufung gegen Urteil über Schadensersatzanspruch zurückgewiesen KI-Titel
ZPO § 522 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenverteilung · Schadensersatz · Berufung
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (273 C 139/17) vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.05.2018 geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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Berufungsstreitwert: 3.911,67 €