VG Schwerin · Mecklenburg-Vorpommern 7. Kammer Beschluss

Berichtigungsbeschluss zum Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09.01.2019, Az. 7 A 358/16 SN.

Verwaltungsrecht

Tenor

Das Urteil vom 9. Januar 2019 wird insoweit berichtigt, dass auf der zweiten Seite im zweiten Absatz das Datum “2018“ durch „2019“ ersetzt wird.

Dieser berichtigte Satz lautet somit:

„hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin ohne mündliche Verhandlung am

9. Januar 2019

durch den Richter am Verwaltungsgericht Lüdtke als Einzelrichter

für Recht erkannt:“

Gründe

1

Es handelt sich bei der fehlerhaften Bezeichnung des Urteils-Datums nach § 118 Abs. 1 VwGO angesichts der Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle der 7. Kammer des Gerichts am 9. Januar 2019 und dessen Versendung unter dem 10. Januar 2019 an die Beteiligten um einen Schreibfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Urteil, der bzw. die vom Gericht jederzeit berichtigt werden kann. Nach § 118 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO kann über die Berichtigung ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden, wobei der Berichtigungsbeschluss auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt wird.