VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Für eine während des Zweiten Weltkrieges beim Oberkommando der Kriegsmarine und der Deutschen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1.Für eine während des Zweiten Weltkrieges beim Oberkommando der Kriegsmarine und der Deutschen Waffenstillstandskommission tätig gewesenen Sekretärin kann hinsichtlich einer in der SBZ bestehenden Lebens- oder Freiheitsgefahr keine allgemeine Gefährdungsvermutung Platz greifen.

2. Zum Begriff der offensichtlich drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gemäß § 4 Abs. 1 BVFG.