Für eine während des Zweiten Weltkrieges beim Oberkommando der Kriegsmarine und der Deutschen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1.Für eine während des Zweiten Weltkrieges beim Oberkommando der Kriegsmarine und der Deutschen Waffenstillstandskommission tätig gewesenen Sekretärin kann hinsichtlich einer in der SBZ bestehenden Lebens- oder Freiheitsgefahr keine allgemeine Gefährdungsvermutung Platz greifen.
2. Zum Begriff der offensichtlich drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gemäß § 4 Abs. 1 BVFG.