Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei syrischem Staatsangehörigen KI-Titel
Flüchtlingseigenschaft · Asylverfahren · internationaler Schutz · Wehrdienst · Inhaftierung
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 K 3592/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gz.: - - g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, vertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Gz.: - - Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Feldhusen und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Marin und Claus ohne mündliche Verhandlung am 9. August 2017 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit wird Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 - - 3 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, dem die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, begehrt darüber hinaus die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am xx.xx.1969 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger stellte, nachdem er am 04.03.2015 aufgrund einer Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG per Flugzeug von der Türkei in das Bundesgebiet eingereist war, am 02.05.2016 einen Asylantrag, den er auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkte. In seiner Anhörung am selben Tag gab er an, sein Heimatland bereits 2014 verlassen und sich in der Türkei aufgehalten zu haben. In Syrien lebten noch ein Bruder und eine Schwester von ihm, seine Eltern seien beide verstorben. Die Schule habe er mit dem Abitur abgeschlossen und danach als Reiseverkehrskaufmann in einem Reisebüro gearbeitet. Wehrdienst habe er drei Jahre geleistet. Auf die Frage, was ihm vor der Ausreise in Syrien persönlich passiert sei, antwortete der Kläger, er sei für vier Monate inhaftiert worden, da ihn jemand angezeigt habe, den König beleidigt zu haben. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, im Gefängnis zu sterben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift vom 02.05.2016 (Bl. 39 ff. der Bundesamtsak- te) verwiesen. Durch Bescheid vom 23.11.2016 (Gesch.-Z.: …-475) erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Verfolgungen gemäß § 3 AsylG seien nicht vorgetragen worden. Von der Feststellung von Abschiebungsverboten werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen. Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2016 Klage erhoben, diese jedoch nicht weiter begründet.
- 3 - - 4 - Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2016 (Az. …- 475) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Die Beteiligten haben – der Kläger mit Schriftsatz vom 05.04.2017 und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 – einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Das Gericht hat den Klägervertreter vor der Entscheidung fernmündlich darauf hingewiesen, dass die Anerkennung der Asylberechtigung i.S.v. Art. 16a GG daran scheitere, dass der Kläger seinen Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt habe. Dem Gericht hat die Bundesamtsakte des Klägers (Az. … – 475) vorgelegen. Ihr Inhalt und die in der Erkenntnismittelliste betreffend die Arabische Republik Syrien (Stand: 07.03.2017) genannten Dokumente waren Gegenstand der Beratung der Kammer, soweit das Urteil darauf beruht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die insgesamt zulässige Klage ist im Antrag zu 1. unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung von Asyl i.S.v. § 16a Abs. 1 GG nicht zu, da er seinen Asylantrag bereits anlässlich der Antragstellung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 02.05.2016 gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 2 lit. a) EU-Qualifikations-RL [RL 2011/95/EU]) beschränkt hat. Eine spätere (Rück-)Erweiterung seines Antrags ist ihm verwehrt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 13 Rn. 14).
- 4 - - 5 - Die Klage ist jedoch im Antrag zu 2. begründet. Soweit der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2016 (in Ziffer 2) dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwehrt, ist er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Kläger aus § 3 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn er ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG, dessen im zweiten Halbsatz normierten Ausschlussgründe hier nicht vorliegen, wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Beweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale
- 5 - - 6 - Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 16). Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris Rn. 9). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG: a. Zwar ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es kann dahinstehen, ob die von dem Kläger vorgetragenen Umstände die Annahme einer Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU begründen, insbesondere, ob hierin bereits eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG gesehen werden kann, also ob es sich um Maßnahmen handelt, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig
- 6 - - 7 - ist, oder um eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Denn der Kläger hat hinsichtlich der Umstände, die eine Vorverfolgung begründen könnten, seiner Darlegungslast nicht genügt. Das Gericht hatte den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 30.03.2017 darauf hingewiesen, dass die Angaben in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hierzu an Widersprüchen litten und es sich nach Lage der Akten so darstelle, dass der Kläger wegen einer Verwechslung und nicht wegen einer eigenen (ggf. zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung (§ 3b AsylG) inhaftiert worden sei. Hierauf hat der Kläger jedoch (inhaltlich) nicht reagiert und sich stattdessen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, ohne weiter schriftsätzlich zu der vermeintlichen individuellen Vorverfolgung vorzutragen. b. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich jedoch aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). aa. Zwar besteht nach der Auffassung der Kammer ein solcher Nachfluchtgrund nicht schon deshalb, weil der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist, hier Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände rechtfertigen noch nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (VG Bremen, Urt. v. 03.05. 2017 – 1 K 2172/16 – juris Rn. 34 ff.). bb. Aus den zuvor unter I.2.a. dargelegten Gründen erscheint es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen der angeblichen Beleidigung des syrischen Staatsoberhauptes verfolgt würde. cc. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist jedoch aufgrund des Umstands anzunehmen, dass sich der Kläger mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht zur Überzeugung der Kammer (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16 – juris Rn. 27 ff.) fest, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit
- 7 - - 8 - beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht (1.). Die dem Kläger wegen der Entziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar (2.). (1.) Der Kläger leistete nach seinen – von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen – Angaben seinen Wehrdienst (allgemeine Wehrpflicht) in der syrischen Armee ab. Seither ist der derzeit 48 Jahre alte Kläger Reservist. Ausweislich der Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 besteht in Syrien gemäß Art. 40 der syrischen Verfassung für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und mindestens 42 Jahren eine Militärdienstpflicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 4; vgl. auch: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808, und Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016, S. 2 und Auskunft an den VGH Mannheim vom 22.02.2017, S.2). In Syrien besteht keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung, auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 4; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808). Nachdem die allgemeine Wehrpflicht absolviert ist, haben Männer die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten werden sie zumindest bis zum Alter von 42 Jahren als Reservist geführt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808). Jedoch ist davon auszugehen, dass das Höchstalter für die Wehrpflicht mittlerweile (in der Praxis) nach oben angehoben worden ist und jedenfalls männliche Syrer bis zum 50. Lebensjahr (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808; andere Quellen gehen von noch höheren Zahlen aus, vgl. die Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 4f.) einberufen werden. Ein mehrfacher Einzug in den Wehrdienst wird praktiziert (Deutsches Orient-Institut, Auskunft an den VGH Mannheim vom 22.02.2017, S. 2).
- 8 - - 9 - Der Kläger hat sich mit seiner Ausreise der drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Rekruten und Reservisten in Kriegszeiten vom syrischen Regime einberufen. Aus den einschlägigen Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt sich, dass das syrische Regime die Mobilisierung von Rekruten, aber auch von Reservisten seit Beginn der Krise intensiviert hat. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten neue Checkpoints und führten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich durch, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 6; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808: „Es gibt zahlreiche Berichte […], dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden.“ und Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016, S. 2: „Auch wenn der Wehrdienst bereits verrichtet wurde, kommt es seit Anfang 2011 dazu, dass männliche Staatsangehörige bis zu einem Alter von 42 Jahren erneut eingezogen werden.“ sowie Auskunft an den VGH Mannheim vom 22.02.2017, S.2: „Die Gruppe derjenigen männlichen Personen, die sich der Einberufung gegenübersehen, hat sich seit Beginn der Krise in Syrien erweitert. […] Auch ein mehrfacher Einzug in den Wehrdienst wurde praktiziert.“). Personen, die sich – wie der Kläger – durch Ausreise der drohenden Einberufung durch die syrische Armee entzogen haben, droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Misshandlungen. Es ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte, die die Einreisekontrollen vornehmen, darüber informiert sind (Datenbank bzw. Kontrolllisten), ob die betreffende Person Wehrpflichtiger oder Reservist ist. Ebenso wird für die Sicherheitskräfte ersichtlich sein, ob eine Ausreiseerlaubnis der Militärbehörde vorlag (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 73). Zwar liegen seit dem generellen Abschiebestopp im April 2011 nur vereinzelt Fallbeispiele von Rücküberstellungen aus westlichen Ländern vor, so dass insoweit von „Referenzfällen“ nicht ausgegangen werden kann. Jedoch ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Ziele. Das erklärte Ziel des syrischen Regimes ist unter Fortbestand der Machtarchitektur die Wiedereinrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21
- 9 - - 10 - B 16.30372 – juris Rn. 76). Diesen Kriegszielen hat das Regime in den vergangenen fünf Jahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet und zu ihrer Verteidigung hat es nicht nur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen, sondern auch massive eigene Verluste (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 76 m. w. N.). Die erheblichen Verluste auf Seiten des syrischen Militärs führten dazu, dass im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten erheblich intensiviert wurden. Dabei sind bei von Sicherheitsdiensten aufgegriffenen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen hatten, auch Fälle von Folter, Misshandlungen und außergerichtlichen Hinrichtungen dokumentiert (vgl. nur: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 3; weitere Nachweise bei: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.2013 – BVGE 2015/3 – Ziff. 6.7.2; vgl. auch: vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 77). Die Ausreise von militärpflichtigen Personen wurde durch verschiedene Maßnahmen (z. B. Ausreiseerlaubnis) erschwert (Deutsches Orient-Institut, Auskunft an den VGH Mannheim vom 22.02.2017, S.2). Insoweit wird deutlich, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit möglichen Einberufung seiner militärdiensttauglichen Staatsbürger zur Weiterverfolgung seiner Kriegsziele und damit letztlich für die Wiederherstellung und den Erhalt seiner Macht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 78). Im Zusammenwirken mit dem Charakter des bedingungslos zur Erreichung seiner Ziele agierenden syrischen Regimes unter weitverbreitetem Einsatz von menschenrechtswidrigen Mitteln, wie insbesondere Folter, ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. Denn diese Personen haben sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krieges nicht für einen Militäreinsatz bereit gehalten und so aus der Sicht der Machthaber ein Verhalten gezeigt, das dessen drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 72, 76 ff., VG Lüneburg, Urt. v. 30.01.2017 – 4 A 231/16 – juris Rn. 33; VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 – A 1 K 3898/16 – juris Rn. 21 m. w. N.; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.2013 – BVGE 2015/3 – Ziff. 6.7.2). Auch der UNHCR geht davon aus, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure als Personen angesehen werden, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). Gegen die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung spricht auch nicht die massenhafte Desertion bzw. Militärdienstentziehung. Vielmehr schlägt die Desertion bzw. Militärdienstentziehung auf jeden einzelnen Betroffenen durch,
- 10 - - 11 - denn es besteht ein erhebliches Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, so dass ein Interesse gerade an jedem einzelnen wehrfähigen Mann anzunehmen ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris Rn. 139). An diese (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers knüpft bei seiner Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und Bestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient. Der Rückkehrer soll durch die unmittelbar bei Einreise erfolgende „Sonderbehandlung“ der Folter – neben der flüchtlingsrechtlich im Grundsatz nicht relevanten Zwangsrekrutierung und ggf. erfolgenden Bestrafung wegen eines Wehrdelikts – für seine in der Bürgerkriegssituation politisch unzuverlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung eingeschüchtert und bestraft werden (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 79). Dieses Verhaltensmuster findet seine Entsprechung und Bestätigung im allgemeinen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Personen, die im Verdacht stehen, Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Die Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das syrische Regime zur Erhaltung seiner Macht ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Rücksichtslosigkeit vorgeht. So führt die Menschenrechtsorganisation Amnesty International im jüngsten Bericht zu Haftbedingungen in Syrien betreffend das Jahr 2016 an, dass die Nachforschungen der Organisation seit dem Beginn der Krise darauf hindeuten würden, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könnte, Gefahr laufe, willkürlich inhaftiert zu werden, zu verschwinden oder gefoltert oder misshandelt zu werden und möglicherweise in der Haft zu sterben (Amnesty Report 2016 v. 02.03.2016, S. 16; vgl. auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 79). Auch aus den Umständen, dass das syrische Regime bei „missliebigen Personen“ menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter und „Verschwindenlassen“ anwendet und zulässt, dass sich das Opfer gegenüber staatlichen Willkürakten nicht zu Wehr setzen kann, können Schlüsse darauf gezogen werden, wie ein Unrechtsstaat mit Personen, die er als illoyal und regimefeindlich einstuft, bei deren Rückkehr verfährt. Human Rights Watch und der UNHCR haben über die weitverbreitete Anwendung des Verschwindenlassens, Inhaftierung und Folter durch syrische Behörden berichtet (Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E v. 19.1.2016, S. 4; OHCHR, Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in the Syrian Arab Republic v. 14.4.2014; Human Rights Watch, Syria, World Report 2015, 29.1.2015). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist auf die von Human Rights Watch 2012 ausführlich dokumentierte Vorgehensweise der Geheimdienste, die Willkür der Inhaftierung und die miserablen Haftbedingungen in den Haftzentren der verschiede-
- 11 - - 12 - nen Geheimdienstabteilungen. Gemäß dem Bericht des United States Departement of State 2015 habe die Anzahl willkürlicher Verhaftungen vor allem von Jungen ab 10 Jahren sowie Männern im Jahr 2014 zugenommen. Viele Verhaftungen hätten an Checkpoints stattgefunden, die vom Militär, einem der Geheimdienste oder den Paramilitärischen National Defense Forces unterhalten werden. Die UN Kommission über Syrien (UN Commission of Inquiry on Syria) habe über Massenverhaftungen von Männern im wehrdienstfähigen Alter berichtet. Dies sei vor allem in Regionen geschehen, die vom syrischen Regime zurückerobert worden seien. Human Rights Watch habe 2012 über zwanzig verschiedene Foltermethoden dokumentiert, die in den Haftzentren der Geheimdienste entwickelt und angewendet würden. Straffreiheit der Sicherheitskräfte sei die Norm. Aus dem Jahr 2014 seien dem United States Departement of State keine strafrechtlichen Verfahren oder Verurteilungen von Angehörigen der Sicherheitsdienste wegen Missbrauchs oder Korruption bekannt (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 26.10.2015 zu Syrien: Geheimdienst, S. 4f. m. w. N.; vgl. auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 79). Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass dem Auswärtigen Amt nach eigenen Angaben Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien (vgl. Deutsche Botschaft Beirut v. 3.2.2016 an das Bundesamt). (2.) Davon abgesehen stellt sich die dem Kläger drohende gesetzliche Bestrafung wegen der Entziehung vom Militärdienst als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, weil der Militärdienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Diejenigen, die sich der Einberufung bzw. Mobilisierung entziehen, werden gemäß dem Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, bestraft. In Artikel 68 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Gemäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben, die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und
- 12 - - 13 - gemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 8f.). Der Militärdienst in der syrischen Armee würde Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert werden sollte, würde in erheblichem Umfang auch Handlungen beinhalten, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Dies ist allgemein bekannt und wohl auch unbestritten (vgl. nur UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 9). Das syrische Militär greift (u. a. in Rebellengebieten) willkürlich zivile Objekte an, tötet Zivilisten außerhalb von Kampfhandlungen z. T. massenhaft, setzt Vernichtungswaffen und geächtete Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. Fassbomben, Clusterbombs) ein und zielt mit Granatgeschossen, Brandbomben und ballistischen Raketen auf Wohngebiete und Krankenhäuser. Dies steht schon aufgrund der allgemein zugänglichen täglichen Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen und Printmedien zur ausreichenden Überzeugung der Kammer fest (vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 30.01.2017 – 4 A 231/16 – juris Rn. 38 m. w. N.; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris Rn. 134 ff. m. w. N.; VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 – A 1 K 3898/16 – juris Rn. 23). II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von ei-
- 13 - nem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Ohrmann gez. Feldhusen gez. Ziemann