EuGH Urteil

Nichtumsetzung einer Richtlinie

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung einer Richtlinie – Straßenverkehr

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55) nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der genannten Richtline nachzukommen, und/oder der Kommission diese Vorschriften nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie mitgeteilt hat.

2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten ... setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft." Absatz 2 dieses Artikels bestimmt sodann: "Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen."

3

Die Kommission macht geltend, das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht die Maßnahmen erlassen habe, die zur Umsetzung der Richtlinie in sein innerstaatliches Recht erforderlich seien.

4

Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist. Sie weist jedoch darauf hin, daß eine königliche Verordnung zur Durchführung der Richtlinie in Kürze erlassen werde.

5

Da die Umsetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat.

6

Dagegen hat entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts und entgegen dem Antrag der Kommission die fehlende Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Richtlinie hätte erlassen werden müssen, ausser Betracht zu bleiben, da das Königreich Belgien diese Vorschriften gerade nicht erlassen hat.

7

Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599 nachzukommen.

Kosten

Kosten

8

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.