Im Verfahren wegen einer atomrechtlichen Änderungsgenehmigung darf die Genehmigungsbehörde im Rahmen des ihr …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Im Verfahren wegen einer atomrechtlichen Änderungsgenehmigung darf die Genehmigungsbehörde im Rahmen des ihr durch § 4 Abs 1 S 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung eingeräumten Ermessens eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung nur aus Gründen anordnen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung stehen.