Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die in …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit welchem die Antragsteller begehren,
festzustellen, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 26.Juni 2026 gegen die Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Juni 2026 aufschiebende Wirkung hat und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 26. Juni 2026 gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Juni 2026 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg, da er insgesamt unzulässig ist.
Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnisse ergibt sich dies aus Folgendem: Grundsätzlich ist es zwar möglich, bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses analog § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1983 – 1 C 36.82 – juris Rn. 7 ff.). Einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es aber nur dann, wenn der von dem Bescheid Betroffene ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft, solche jedenfalls erkennbar drohen oder die Behörde sonst deutlich macht, dass sie von einem Entfall der aufschiebenden Wirkung ausgeht und durch etwaige hieran anknüpfende Maßnahmen Rechtseinschränkungen für den Bürger drohen. Nichts dergleichen ist indes vorliegend erkennbar. Weder ist erkennbar, dass die Behörde hinsichtlich der Befristung der Aufenthaltserlaubnisse entgegen § 80 Abs. 1 VwGO von einem Sofortvollzug ausgeht oder gar in diesem Zusammenhang Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Die Antragsteller tragen auch nicht vor, woraus sich ein Feststellungsinteresse aus ihrer Sicht ergeben soll. Vielmehr gehen sie selbst davon aus, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung und die Behörde eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat. Soweit sie hingegen auf die Wirkungen nach § 84 Abs. 2 AufenthG abstellen, kann hieraus bereits deshalb kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung folgen, weil die in § 84 Abs. 2 AufenthG benannten Folgen unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung eintreten.
Auch der weitere, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die in Ziffer 2 des Bescheides vom 24. Juni 2026 ausgesprochene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von Gesetzes wegen vollziehbaren Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG wird nur die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen, die Rechtmäßigkeit des aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakts von der Hemmung der Vollziehbarkeit nicht berührt. Hat – wie hier – in Bezug auf die Ziffer 1 des Bescheides der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), hat dies zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollziehbar ist. Dies bedeutet, dass die mit dem Verwaltungsakt verknüpften Pflichten zunächst nicht zwangsweise durchgesetzt werden können. Insbesondere ist nach § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Verwaltungsakte bis zu einer vollziehbaren Entscheidung über sie gehemmt, so dass der Ausländer während dieses Zeitraums nicht abgeschoben werden kann. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vorliegend erst dann vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die mit dem Widerspruch ausgelöste aufschiebende Wirkung gegen die Befristungsentscheidung der Aufenthaltserlaubnisse hat dann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG weiter zur Folge, dass die Ausreisefrist unterbrochen ist. Nach dieser Vorschrift wird die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. Nichts anderes kann gelten, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zwar nicht durch eine behördliche oder gerichtliche Außervollzugsetzung nachträglich "entfällt", sondern von Anfang an wegen der gesetzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung nicht besteht (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 14. November 1997 – 7 G 1371/97 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 – 11 S 1188/02 – juris Rn. 38; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 1997 – Bs VI 11/97 – juris Rn. 9). Diese Unterbrechung begründet ein gesetzliches Vollziehungshindernis und steht einem Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung bis zum (Wieder-)Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entgegen, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf. Denn der Gesetzgeber hat mit der in § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG enthaltenen Regelung für das Gebiet des Aufenthaltsrechts eine abschließende prozessuale Sonderregelung getroffen, der zufolge sich das Entfallen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung ausschließlich in einer Unterbrechung der Ausreisefrist auswirkt. An einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber einer Abschiebungsandrohung zur Durchsetzung einer nicht für sofort vollziehbar erklärten Befristung der Aufenthaltserlaubnis besteht dann regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 – OVG 2 S 27.18 – juris Rn. 7; VG Neustadt, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 2 L 309/16.NW – juris Rn. 3 jeweils zu einer Verlustfeststellung nach dem FreizügG-EU).
Dass der Antragsgegner gleichwohl die Abschiebung der Antragsteller betreibt bzw. davon ausgeht, dass die Antragsteller trotz des eingelegten Widerspruchs vollziehbar ausreisepflichtig wären, ist nicht erkennbar und wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Schließlich hat der Antragsgegner auch in seiner Antragserwiderung vom 23. Juli 2026 nichts erklärt, was darauf deuten könnte, dass er von einem Sofortvollzug des Bescheides (hinsichtlich des Ziffer 1) oder von Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgehen würde. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf Darlegungen dazu, weshalb aus seiner Sicht der in Rede stehende Bescheid vom 24. Juni 2026 rechtmäßig sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das hiernach maßgebliche wirtschaftliche Interesse ist mit dem Auffangwert je Person angemessen bewertet (vgl. Ziffer 8.1.2. des Streitwertkatalogs). Mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung ist dieser Betrag zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung: