AG Gießen · Hessen Einzelrichter Beschluss LS

Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren

Familienrecht

Leitsatz

Der Unterhalt wird wie beantragt festgesetzt.

Tenor

1.

Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an „…“(geboren am „…“) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeitveränderlich gemäß § 1612a desBürgerlichen Gesetzbuches I. V. m. § 36des Gesetzes betreffend dieEinführung der Zivilprozessordnunggleich bleibend
abaufauf €
Prozent desMindestunterhaltsder erstenAltersstufe
abaufauf € mtl
Prozent desMindestunterhaltsder zweitenAltersstufe
abauf 'auf
01.09.2019100Prozent desMindestunterhaltsder drittenAltersstufe

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 auf 2.264,00€ festgesetzt.

1.

Der Verfahrenswert wird auf 6.752,00 € festgesetzt,

2.

Den Antragstellern wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

4.,

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragsteller zulässig.

Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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