Eine - rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache setzt voraus, daß der Gesundheitsschaden mit …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Eine - rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache setzt voraus, daß der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auch ohne äußere Einwirkungen bzw durch ein austauschbares alltägliches Ereignis etwa zur selben Zeit eingetreten wäre; die konkrete Möglichkeit reicht insoweit nicht aus.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tod eines herzkranken Arbeitnehmers durch akuten Streß wesentlich verursacht (mitverursacht) ist.