Wirkungslosigkeit der einstweiligen Verfügung nach Rücknahme KI-Titel
einstweilige Verfügung · Rücknahme · Verfahrenskosten · ZPO § 269 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 21.9.2018 ist wirkungslos.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3, 4 ZPO für wirkungslos zu erklären; und der Antragstellerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen.