LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen Beschluss

Wirkungslosigkeit der einstweiligen Verfügung nach Rücknahme KI-Titel

einstweilige Verfügung · Rücknahme · Verfahrenskosten · ZPO § 269 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 21.9.2018 ist wirkungslos.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3, 4 ZPO für wirkungslos zu erklären; und der Antragstellerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen.