OLG Hamm – 2 UF 180/07
Familienrecht
Tenor
Aufgrund der Berufungsrücknahme trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Wert des Berufungsverfahrens bis zu 1.500 €.
Die Rücknahme der Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).