AG Kassel · Hessen Beschluss

Aussetzung des Verfahrens wegen laufender Prozessfähigkeitsgutachtung KI-Titel

ZPO § 148 · Prozessfähigkeit · Beweisaufnahme · Aussetzung des Verfahrens · Sachverständigengutachten

Zivilrecht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss der Begutachtung des Beklagten in dem Rechtsstreit des Amtsgerichts Kassel, Az 803 C 1011/15 ausgesetzt.

Gründe

In dem Verfahren 803 C 1011/15 soll gemäß Beweisbeschluss vom 11.4.2023 ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Prozessfähigkeit des Beklagten eingeholt werden. Da das Ergebnis dieses Gutachtens unmittelbar auch Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat und zur Vermeidung einer doppelten Beweisaufnahme, ist das vorliegende Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

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