Aus dem Benachteiligungsverbot des Schwerbehindertenrechts kann ein Bevorzugungsgebot nicht hergeleitet …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Aus dem Benachteiligungsverbot des Schwerbehindertenrechts kann ein Bevorzugungsgebot nicht hergeleitet werden.
2. Die Schutzbestimmungen des Schwerbehindertenrechts rechtfertigen es nicht, bei im wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber die Schwerbehinderung als ausschlaggebend zu berücksichtigen. Erst wenn sich aus den am Leistungsgrundsatz orientierten Auswahlkriterien eine gleiche Eignung der Bewerber ergibt, ist eine ausschlaggebende Berücksichtigung der Schwerbehinderung geboten.