Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß Kurden in der Türkei keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß Kurden in der Türkei keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung durch den Staat ausgesetzt sind (vgl zuletzt Urt v 21.1.1992 - 11 L 5961/91 -).
2. Es spricht einiges dafür, daß Kurden, die in den unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen im Südosten der Türkei leben oder aus diesen stammen, von einer Einzelverfolgung wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit betroffen sind bzw ihnen eine solche bei Rückkehr in diese Region droht. Für sie besteht jedoch im westlichen Teil der Türkei eine inländische Fluchtalternative.