Begründet ein für allgemeinverbindlich erklärter Manteltarifvertrag einen Anspruch auf eine …
Leitsatz
Begründet ein für allgemeinverbindlich erklärter Manteltarifvertrag einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung als Prozentsatz eines tariflichen Monatseinkommens, ist aber der in Bezug genommene Entgelttarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt, erhält der Arbeitnehmer ohne Tarifbindung die Jahressonderzahlung nicht ausgehend von dem tariflichen Gehalt, sondern ausgehend von seinem vertraglich vereinbarten Gehalt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Essen vom 04.11.2025 - 2 Ca 1094/25 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, 489,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag.
Die Beklagte gehört zu einem Konzern, der bundesweit Kliniken und Pflegeeinrichtungen betreibt. Sie erbringt verschiedene Serviceleistungen für diese Einrichtungen.
Die Klägerin ist bei ihr seit dem 04.05.2013 als Servicekraft beschäftigt, zuletzt mit einer monatlichen Grundvergütung von 1.654,37 € brutto. Der aktuell geltende Arbeitsvertrag der Parteien ab 01.12.2022 verweist nicht auf Tarifverträge (Anlage 1 zur Klageschrift vom 12.05.2025). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 30 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig der am 20.09.2016 vom Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärte und am 01.05.2016 in Kraft getretene Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Der seit 2024 gültige Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2024 (Anlage 4 zur Klageschrift vom 12.05.2025, im Folgenden: EntgeltTV) ist nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin mit der Abrechnung für November 2024 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 337,50 € brutto (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift vom 12.05.2025).
Mit Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 24.02.2025 und mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Jahressonderzahlung 2024 in Höhe einer tariflichen Jahressonderzahlung abzüglich der von der Beklagten abgerechneten und gezahlten Sonderzahlung. Sie berechnet den ihr zustehenden Betrag gemäß einer Eingruppierung ihrer Tätigkeit in den Entgelttarifvertrag.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Anspruch ergebe sich aus § 9 MTV. Dieser sei ebenso wie der übrige MTV allgemeinverbindlich. Da sich für ihre Tätigkeit nach dem EntgeltTV ein Stundenlohn iHv. 15,07 € brutto ergebe, stehe ihr eine Jahressonderzahlung in der verfolgten Höhe zu.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 645,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Auffassung, die Regelung des § 9 MTV sei nicht allgemeinverbindlich. Dies folge aus der einschränkenden Allgemeinverbindlicherklärung, die auf andere Tarifverträge verweisende Bestimmungen des Tarifvertrages nur für allgemeinverbindlich erkläre, wenn und soweit die in Bezug genommene tarifliche Regelung ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Zudem regele § 9 MTV nach seinem Wortlaut einen Anspruch auf eine Sonderzahlung nur bis einschließlich 1998, nicht aber für das Jahr 2024.
Das Arbeitsgericht hat am 04.11.2025 die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und nur die Berechnung der weiteren Leistung geringfügig angepasst auf einen Betrag von 642,05 €.
Der Anspruch der Klägerin auf eine weitere Sonderzahlung für das Jahr 2024 folge aus § 9 MTV, dieser sei allgemeinverbindlich und damit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Norm enthalte keine Verweisung auf Bestimmungen anderer Tarifverträge, die nicht allgemeinverbindlich seien. Der Wortlaut der Regelung enthalte keine Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag oder andere tarifliche Regelungen, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage auf Zahlung einer Sonderzahlung. Auch wenn die Höhe der Sonderzahlung nur durch Heranziehung der Regelungen des EntgeltTV zu ermitteln sei, handele es sich dennoch nicht um eine Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag, denn es solle durch die Beschränkung der Allgemeinverbindlichkeit nur verhindert werden, dass über Verweisungsnormen andere Tarifvorschriften zur Anwendung kämen, die selbst nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden seien. § 9 MTV führe aber nicht zur Anwendung anderer nicht allgemeinverbindlicher Tarifnormen, sondern enthalte eine eigenständige Anspruchsgrundlage auf Zahlung der Sonderzahlung. Durch den Umstand, dass die Höhe konkretisiert werden müsse durch inzidente Anwendung des EntgeltTV werde der EntgeltTV selbst nicht allgemeinverbindlich.
Aus § 9 MTV folge auch ein Anspruch auf die Sonderzahlung für das Jahr 2024. Dessen Wortlaut normiere zwar eine Sonderzahlung nur bis einschließlich 1998, die Auslegung der Regelung ergebe aber, dass die Tarifvertragsparteien eine Steigerung der Sonderzahlung bis 1998 regeln wollten und ab diesem Zeitpunkt die Höhe der Sonderzahlung für die Folgejahre habe gleichbleiben sollen. Dafür sprächen Sinn und Zweck der Vorschrift: Es sei ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien eine Sonderzahlung nur bis 1998 hätten normieren wollen, wenn der MTV 2016 noch einmal mit identischem Wortlaut abgeschlossen worden sei. Es müsse sich zwangsläufig um ein Redaktionsversehen handeln.
Richtig berechnet ergebe sich ein um etwa vier Euro niedrigerer Betrag für die Sonderzahlung, so dass der Restbetrag entsprechend geringfügig niedriger sei.
Gegen das ihr am 03.12.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.12.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.02.2026 am 26.02.2026 begründet.
Das Arbeitsgericht habe § 9 MTV fehlerhaft ausgelegt. Der Wortlaut regele nur einen Anspruch bis 1998. Es widerspreche den Denkgesetzen und führe zu einem falschen Auslegungsergebnis, wenn das Arbeitsgericht den Tarifvertragsparteien unterstelle, letztere könnten nicht eine sinnentleerte, weil bereits abgelaufene, Regelung in den MTV aufgenommen haben. Genau dies hätten sie an anderer Stelle getan, indem sie in § 7 Ziffer 7.2 MTV die Urlaubslänge der Arbeitnehmer nach Altersstufen entgegen der bereits seit 2012 geltenden Rechtsprechung des BAG unzulässig festgelegt hätten.
Die Ausnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung könne nicht so verstanden werden, wie vom Arbeitsgericht. Die Regelungen zur Höhe der Jahressonderzahlung müssten sich aus dem MTV selbst ergeben, da nur dieser für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Andernfalls sei die Allgemeinverbindlicherklärung verfassungswidrig, weil dann der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung zwar die Verpflichtung zu einer Jahressonderzahlung festgelegt hätte, die Festlegung der Höhe aber den Tarifvertragsparteien überlassen hätte.
Der MTV verweise nicht auf einen bestimmten Tarifvertrag, sondern zwinge zur Bestimmung der Höhe der Jahressonderzahlung gemäß dem Entgelttarifvertrag. Dynamisch verweisende Tarifverträge könnten nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden, weil dann entgegen dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip die Verantwortung für den Regelungsinhalt nicht mehr beim Staat liege, sondern die Rechtsetzungsmacht auf die Tarifvertragsparteien delegiert werde. Die Beklagte wäre dann der normsetzenden Gewalt der Tarifvertragsparteien ausgesetzt, ohne dass diese ihr gegenüber staatlich-demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sei.
Die Bestimmung der Höhe einer möglichen Jahressonderzahlung sei auch nur unter Anwendung des EntgeltTV möglich. Zudem liege eine explizite Verweisung des MTV auf den EntgeltTV vor. Damit könne die Regelung in § 9 MTV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung finden.
Die Annahme, die tarifliche Regelung in § 9.1 MTV könne mit dem Inhalt als allgemeinverbindlich gelten, dass die Sonderzahlung bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen die Hälfte der vertraglichen Monatsvergütung betrage, laufe auf eine unzulässige Rechtsfortbildung hinaus. Die Formulierung „soweit“ in Ziffer 2 der Allgemeinverbindlicherklärung könne ausschließlich eine Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit zur Folge haben, nicht aber als inhaltliche Erweiterung oder verändernder Eingriff in die jeweiligen Tarifnormen erfolgen. Die Streichung des Begriffes „tariflichen“ unter Aufrechterhaltung der Regelung im Übrigen liefe auf einen Blue-Pencil-Test hinaus, die nicht mehr von der Regelungskompetenz des Bundesministeriums aus § 5 Abs. 1 TVG gedeckt und damit verfassungswidrig sei. Allein die tarifliche Vergütung ohne übertarifliche oder außertarifliche Entgeltbestandteile sei als Bezugsgröße für die Berechnung der Jahressonderzahlung herangezogen.
Die ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärte Vorgängerversion des streitgegenständlichen Manteltarifvertrags vom 15.07.2004 habe die Einschränkung „tariflich“ noch nicht enthalten und sich somit auch auf außertariflich Beschäftigte bzw. außertarifliche Vergütungsbestandteile bezogen. In der am 01.05.2016 in Kraft getretenen Neufassung hätten die Tarifparteien sodann mit der neuen Formulierung nahezu wörtlich den Formulierungsvorschlag „tariflicher Monatsverdienst“ aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.03.2007 übernommen. Die Anpassung des Tarifwortlautes in § 9.1 MTV auf 50 % „eines tariflichen Monatseinkommens“, missachte den in der Änderung vom 01.05.2016 ausdrücklich und eindeutig niedergelegten Regelungswillen der Tarifparteien.
Zudem würden über- und außertariflich vergütete Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis auch MTV und EntgeltTV Anwendung fänden, dieselbe Jahressonderzahlung erhalten wie tariflich entlohnte Beschäftigte, aber ggf. weniger, als wenn dieselbe Vorschrift lediglich aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar wäre. Denn die Jahressonderzahlung wäre nicht auf die Hälfte des tariflichen Monatseinkommens beschränkt, sondern würde die Hälfte des vertraglichen Monatseinkommens betragen. Diese Besserstellung liefe dem Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG zuwider und setze einen Anreiz, die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu beenden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.11.2025, Aktenzeichen 2 Ca 1094/25 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die in Ziffer 2 der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung erfasse lediglich Fallgestaltungen, in denen auf tarifliche Regelungen Bezug genommen werde, die ihrerseits nicht für allgemeinverbindlich erklärt seien. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor, weil § 9 eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Sonderzahlung enthalte und nicht auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweise.
Bei § 9 MTV würden lediglich einzelne Berechnungsparameter aus dem EntgeltTV zur Orientierung genutzt, ohne dass der EntgeltTV selbst oder Teile davon allgemeinverbindlich würden.
Eine Auslegung dahin, dass der Anspruch ab dem Jahr 1999 entfallen solle, sei weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Regelung gedeckt. Der Manteltarifvertrag sei 2016 mit unverändertem Wortlaut neu abgeschlossen worden, was belege, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung zur Sonderzahlung bewusst hätten fortgelten lassen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem Teil auch begründet.
A.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist infolge der im Wesentlichen dem Antrag der Klägerin stattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts in Höhe von mehr als 600,00 € beschwert, was die Berufung - neben ihrer Zulassung durch das Arbeitsgericht - nach § 64 Abs. 2 Buchst. a) und b) ArbGG statthaft macht. Die Beklagte hat ihre Berufung zudem innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbG rechtzeitig eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich auch ausreichend mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinander (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO).
B.
Die Berufung der Beklagten ist aber nur zu einem geringen Teil auch begründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung der Berufungskammer Anspruch auf eine weitere Jahressonderzahlung aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag (MTV), indes in etwas geringerer Höhe. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher nur hinsichtlich des tenorierten Betrages geringfügig anzupassen.
I. Der Antrag der Klägerin ist dabei noch unstreitig zulässig, denn er umfasst einen konkreten Zahlungsbetrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), den die Klägerin von der Beklagten fordert.
II. Die Klage ist in überwiegendem Umfang auch begründet. Zu einem Teil ist sie unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2024 nach § 9.1 MTV.
a) „§ 9 MTV Jahressonderzahlungen“ lautet wie folgt:
„9.1 Jede/r Arbeitnehmer/-in, der/die am 01.12. desjeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung von:
Nach einer Betriebszugehörigkeit
1995/1006 1997 1998
von 12 Monaten 10% 10% 50%
von 24 Monaten 25% 30% 50%
von 36 Monaten 30% 35% 50%
von 48 Monaten 35% 40% 50%
eines tariflichen Monatseinkommens.“
b) Der MTV vom 20.04.2016 fand 2024 dem Grunde nach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
aa) Dabei fand und findet der MTV keine unmittelbare Anwendung nach § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Danach ist Voraussetzung für eine Tarifbindung, dass beide Seiten Mitglied der Tarifvertragsparteien sind oder der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei ist. Jedenfalls die Beklagte war in 2024 und ist bis heute weder tarifgebunden, noch hat sie den MTV als Arbeitgeberin mit abgeschlossen.
bb) Der MTV findet aber über die Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Der Manteltarifvertrag ist unstreitig am 20.09.2016 durch den Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden (vgl. Veröffentlichung am 13.10.2016, Banz AT vom 13.10.2016, B7, S. 1). Seitdem ist diese Erklärung auch nicht aufgehoben worden nach § 5 Abs. 5 TVG, so dass die Wirkung der Erklärung für allgemeinverbindlich nach wie vor Wirkung entfaltet.
c) Infolge Allgemeinverbindlichkeit des MTV begründet dessen § 9.1 auch einen Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung 2024 gegenüber der Beklagten.
aa) Von der Allgemeinverbindlicherklärung umfasst ist auch die tarifliche Norm des § 9.1. Die Erklärung vom 20.09.2016 enthält keine ausdrückliche Ausnahme des § 9 oder von Teilen des § 9 MTV und verhält sich auch sonst in ihrem Text nicht zu den Regelungen über eine Jahressonderzahlung nach dem MTV. Vielmehr ist im Grundsatz der gesamte MTV für allgemeinverbindlich erklärt worden.
bb) Auch aus der allgemeinen Einschränkung im Text der Allgemeinverbindlicherklärung unter Ziffer 2 ergibt sich keine Einschränkung, die dazu führte, § 9.1 des MTV sei nicht allgemeinverbindlich.
(1) Die in der Erklärung vom 20.09.2016 enthaltene allgemeine Einschränkung lautet:
„Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
1. …
2. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisende Bestimmung nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.“
(2) Die Einschränkung führt hier nicht dazu, dass die Regelungen über den Anspruch aus § 9.1 MTV auf eine Jahressonderzahlung insgesamt wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit des EntgeltTV nicht allgemeinverbindlich wären. Denn der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung ist in § 9.1 MTV selbst begründet und bedarf keines ergänzenden Rückgriffs auf den EntgeltTV. Lediglich zur Bestimmung einer Höhe dieser Leistung nimmt die Norm den weiteren Tarifvertrag in Bezug.
(3) Wenn in der Erklärung für allgemeinverbindlich einschränkend formuliert ist, die Erklärung erfasse „auf andere Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisende“ Normen nur, „soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind“, bedeutet dies für § 9.1 MTV, dass der erste Satz von dieser Einschränkung nicht umfasst ist. Dieser lautet verkürzt: „Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Sonderzahlung.“ Die Anspruchsbegründung bedarf keiner Heranziehung anderer Normen, sondern ist aus sich selbst heraus eindeutig und vollständig.
Wenn die Regelung in § 9.1 bezüglich der Bezugsgröße indirekt auf den EntgeltTV verweist, tut sie dies nicht bezüglich des Anspruches an sich und auch nicht hinsichtlich des weiter vereinbarten Prozentsatzes für die Sonderzahlung. Die Tarifvertragsparteien des MTV haben den Anspruch auf die Jahressonderzahlung in § 9.1 dreistufig aufgebaut: In einem ersten Schritt wird im Satz 1 der Anspruch begründet, in einem zweiten Schritt wird in einer von Kalenderjahr und Betriebszugehörigkeit abhängigen Staffel die prozentuale Höhe der Jahressonderzahlung festgelegt, in einem dritten Schritt wird schließlich die Bezugsgröße oder Berechnungsbasis als „tarifliches Monatseinkommen“ festgelegt. Eine (indirekte) Inbezugnahme erfolgt damit erst im dritten Schritt für die Bezugsgröße, die einerseits vom Monatseinkommen abhängt, das wiederum andererseits dem Tarifgefüge des EntgeltTV entnommen werden soll.
Da die Anspruchsbegründung in § 9.1 MTV nicht den EntgeltTV als nicht für allgemeinverbindlich erklärte Norm in Bezug nimmt, greift auch die Einschränkung der Ziffer 2 der Einschränkung der Erklärung vom 20.09.2016 nicht. Der erste Schritt ist (ebenso wie der zweite) damit von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst und § 9.1 MTV findet insoweit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
2. Der Klägerin steht auch eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % gemäß § 9.1, Satz 2 MTV für das Jahr 2024 zu.
a) Hinsichtlich der Allgemeinverbindlichkeit des ersten Teils von § 9.1, Satz 2 MTV die Staffelung der Prozentsätze betreffend gilt das oben Gesagte entsprechend. Für die Bestimmung des richtigen Prozentsatzes für einen konkreten Arbeitnehmer enthält die Vorschrift keinen Verweis auf andere Vorschriften, insbesondere nicht auf den EntgeltTV. Die Höhe von 50 % für die Klägerin lässt sich direkt und unmittelbar aus § 9.1, Satz 2 MTV ableiten. Unstreitig steht der Klägerin die höchste der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Stufe der Sonderzahlung zu, deren Voraussetzungen die Klägerin ebenso wie die weiteren Voraussetzungen des § 9.1 MTV erfüllt.
b) Ein Anspruch auf die Sonderzahlung 2024 ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Auslegung des § 9.1, Satz 2 MTV ergäbe, dass ein Anspruch von den Tarifvertragsparteien nur bis zum Jahr 1998 vorgesehen gewesen wäre und der Anspruch ab 1999 hätte entfallen sollen.
aa) Neben den bereits vom Arbeitsgericht angeführten Gründen, Zweck der Regelung sei offenkundig eine Angleichung der Prozentsätze gewesen und ab dem im Tarifvertrag vorgesehen Zeitpunkt hätten diese gleich bleiben sollen, zudem sei kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch nach 1998 hätte entfallen sollen und warum die Tarifvertragsparteien dies 2016, und damit fast 20 Jahre später gleichwohl noch im Text des Tarifvertrages hätten aufnehmen sollen, ist anzuführen, dass ein Unterschied besteht zwischen einer in einem Tarifvertrag enthaltenen rechtswidrig gewordenen Regelung und einer bedeutungslos gewordenen Regelung. An Stelle der rechtswidrigen Regelung tritt die (neue) rechtmäßige gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung und überlagert die rechtswidrig gewordene tarifliche Regelung, die keine Anwendung mehr findet. Die bedeutungslos gewordene Regelung kann aber - sofern ihr Text nicht gestrichen wird - je nach Auslegung einen Anspruch nach wie vor begründen. Dies gilt vor allem, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Regelung bedeutungslos geworden sein soll. Die Tarifvertragsparteien haben daher ein größeres Interesse daran, eine vermeintlich bedeutungslos gewordene Regelung zu streichen als eine überlagerte rechtswidrige Regelung. Daher gilt das Argumente hier weiter, dass die unterbliebene Streichung des § 9.1 MTV dafür spricht, auch die Tarifvertragsparteien gingen von einer Fortgeltung der Regelung und des Anspruches aus. Zudem enthält die Regelung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung 1998 enden sollte. Zwar fehlt es bei der Spalte „1998“ nicht nur an einem „ab“ ebenso wie an einem „bis“, es spricht aber alles dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Willen, die Leistung zu begrenzen deutlicher zum Ausdruck gebracht hätten.
bb) Insbesondere hat aber auch das Bundesarbeitsgericht bereits 2011 entschieden, dass in diesem Tarifvertrag „bis zum Jahr 1997 […] die Höhe der Jahressonderzahlung gestaffelt nach der jeweiligen Betriebszugehörigkeit berechnet [wurde]. Erst ab 1998 wurde die Höhe der Jahressonderzahlung auf 50 % eines tariflichen Monatseinkommens vereinheitlicht,“ (BAG vom 18.05.2011 - 10 AZR 360/10 - zit. nach juris, Rn. 19). Wenn das Bundesarbeitsgericht „ab“ formuliert und nicht „in“, geht es damit offenkundig davon aus, dass ein Anspruch auch über das Jahr 1998 hinaus von den Tarifvertragsparteien vereinbart wurde. Dem schließt sich die Berufungskammer an.
3. Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % eines fiktiven tariflichen Entgeltes, das sich ergäbe, wenn man ihre Tätigkeit in den EntgeltTV eingruppierte.
a) Der Wortlaut des Satz 2 von § 9.1 MTV spricht von „50 % eines tariflichen Monatseinkommens“. Offenkundig haben die Tarifvertragsparteien dabei nicht jegliches Tarifgehalt im Sinn gehabt, sondern dasjenige, das branchengleich zu ihrem Regelungswerk gehört. Damit kann die Regelung nur den EntgeltTV in Bezug genommen haben.
b) Diese Inbezugnahme des EntgeltTV stellt eine Verweisung auf eine tarifliche Regelung oder Bestimmung dar, die ihrerseits nicht allgemeinverbindlich ist. § 9.1, Satz 2 MTV verweist damit in seinem zweiten Teil mit dem Wortlaut „tariflichen Monatseinkommens“ auf Bestimmungen, die nicht „ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind“, so dass § 9.1 MTV eine Bestimmung darstellt, die von der Ausnahmevorschrift der Allgemeinverbindlicherklärung umfasst ist. § 9.1 gilt damit nur soweit als allgemeinverbindlich, wie die in Bezug genommene Bestimmung auch allgemeinverbindlich ist. Im Umkehrschluss führt dieser Befund dazu, dass § 9.1, Satz 2, 2. Teil MTV nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, soweit der Begriff „tariflich“ auf den EntgeltTV verweist (vgl. im Ergebnis auch LAG Sachsen vom 14.12.2001 - 3 Sa 256/01 - zit. nach juris, Rn. 55 und BAG vom 02.03.1988 - 4 AZR 595/87 - zit. nach juris, 15, 18; Däubler-Lakies/Rödl, TVG, 5. Aufl. 2022, § 5, Rn. 205).
c) Die Trennung der Anspruchsvoraussetzungen in einen Prozentsatz und eine Bezugsgröße begegnet dabei auch keinen Bedenken, weil es sich um mehrere Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruches und zur Berechnung von dessen Höhe handelt (für eine arbeitsvertragliche Regelung BAG vom 16.01.2013 - 10 AZR 26/12 - zit. nach juris, Rn. 14).
4. Weil aber § 9.1, Satz 1 und 2, 1. Teil MTV gemäß den obigen Ausführungen einen Anspruch der Klägerin originär ohne Verweisung auf andere Vorschriften begründen, gilt die Einschränkung nur für den letzten Teil der Norm, soweit dieser auf den EntgeltTV verweist. Im Übrigen ist die Norm allgemeinverbindlich.
a) Da Bezugsgröße für die Klägerin danach nicht das (fiktive) „tarifliche“ Monatseinkommen sein kann, kann nur ihr tatsächliches Monatseinkommen die richtige Bezugsgröße für die Jahressonderzahlung nach § 9.1 MTV darstellen.
Folge der Anwendung der Einschränkung in Ziffer 2 der Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass diese die „verweisende Bestimmung“, d.h. hier den § 9.1 MTV nur erfasst, „soweit die in Bezug genommene Regelung allgemeinverbindlich ist“. Nachdem der gesamte EntgeltTV nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist, erfasst die Allgemeinverbindlichkeit des § 9.1 MTV nur die beiden in § 9.1 MTV selbst geregelten Aspekte der Anspruchsbegründung und des relevanten Prozentsatzes, hinsichtlich der Bezugsgröße für die Berechnung der Leistung aber nur den Begriff „Monatseinkommen“ und nicht die Bezeichnung „tariflich“.
b) Für die Klägerin besteht damit ein Anspruch für das Jahr 2024 in Höhe von 50 % ihres tatsächlichen Monatseinkommens, d.h. ihres regulären monatlichen vertraglichen Entgelts ohne Zusatzleistungen, Zulagen und ähnliche Leistungen. Das tatsächliche Monatseinkommen der Klägerin, das nicht aus dem für sie nicht anwendbaren EntgeltTV abgeleitet ist, sondern zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart ist, beträgt unstreitig nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien 1.654,37 €.
5. Die Einwände der Beklagten stehen diesem Ergebnis nicht entgegen:
a) Die von der Beklagten angeführten verfassungsrechtlichen und legitimatorischen Bedenken (vgl. dazu auch Löwisch/Rieble-Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 5, Rn. 135 f.) stellen sich bei dieser nach Ziffer 2 der Allgemeinverbindlicherklärung eingeschränkten Anwendung des § 9.1 MTV damit nicht. Denn die Norm gilt nur, soweit der zuständige Minister die Allgemeinverbindlichkeit des MTV bestimmt hat. Er hat den von den Tarifvertragsparteien begründeten Anspruch und den Prozentsatz für allgemeinverbindlich erklärt. Ein Verweis auf die Bestimmungen in dem der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien unterstehenden EntgeltTV ist in dem allgemeinverbindlichen Teil des MTV nicht enthalten. Insoweit besteht auch keine Gefahr, dass die Tarifvertragsparteien ohne Beteiligung der Beklagten ein anderes Tarifgehalt festlegen, das dann den „gesetzlichen“ Anspruch der Höhe nach bestimmt. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung kann sich nur verändern, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine andere Vergütung für die Klägerin vereinbaren, was ohne Beteiligung der Beklagten nicht möglich sein wird.
b) Soweit die Beklagte anführt, dieses Ergebnis ergebe Wertungswidersprüche, weil ungerechtfertigte Unterschiede zwischen tarifgebundenen und tariflich ungebundenen Arbeitnehmern hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung entstünden, zudem könne dies zu einer nicht beabsichtigten Motivation führen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu begründen oder zu beenden, um je nach Sachlage von der Tarifbindung oder der Bindungsfreiheit zu profitieren, können diese Aspekte zu keiner anderen Bewertung führen.
aa) Dass für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge auch für über- und außertariflich vergütete Arbeitnehmer Anwendung finden, die nach der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien gerade dem Tarifgefüge entzogen sein sollen, ist ein allgemeines Problem, das sich nicht speziell hier stellt. Dass in einem Einzelfall die Berechnungsgrundlage zu ungewünschten Wertungswidersprüchen führt, kann als Randerscheinung betrachtet werden und kann bei der Anwendung des § 5 TVG zu keinem anderen Ergebnis führen. Den Arbeits- und Tarifvertragsparteien steht frei, in Kenntnis der gesetzlichen Regelungen ihre Vereinbarungen daran angepasst zu treffen.
Hinzu kommt, dass Ziel des § 5 TVG ist, eine Mindestuntergrenze für Arbeitsbedingungen in einer konkreten Branche und/oder Beschäftigtengruppe einzuziehen (vgl. dazu z.B. Wiedemann-Bayreuther, TVG, 9. Aufl. 2023, § 5, Rn. 1 ff.). Den Arbeitsvertragsparteien steht es selbstverständlich frei, Bedingungen oberhalb dieser Grenze zu vereinbaren. Wenn die Grenze aber lautet „Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % eines Monatseinkommens“ ist nicht ersichtlich, warum es ungerecht sein sollte, dass jeder Arbeitnehmer 50 % seines Monatseinkommens erhält, unabhängig davon ob die Arbeitsvertragsparteien sich entschieden haben, dieses an einem Tarifvertrag zu orientieren oder frei festzulegen.
bb) Wenn die Tarifvertragsparteien die Voraussetzungen einer Leistung auf zwei Tarifverträge verteilen, wozu ein sachlicher Grund nicht unmittelbar einsichtig ist, spricht nichts dagegen, dass sie die Folgen der gesetzlichen Regelung in Kauf zu nehmen haben. Dass damit ggf. von ihnen nicht beabsichtigte Anreize geschaffen werden, können sie ohne weiteres abstellen durch eine abweichende Regelung der Leistung. Insbesondere der Aspekt, die Tarifvertragsparteien würden außer- oder übertariflich vergütete Arbeitnehmer nicht über einen Manteltarifvertrag begünstigen, lässt sich ganz einfach lösen, indem die Jahressonderzahlung allein im Entgelttarifvertrag geregelt wird. Welchen Grund die Tarifvertragsparteien für gerade diese Regelung hatten, ist im Verfahren nicht deutlich geworden.
c) Auch die Tarifhistorie kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben eine Regelung getroffen und fortgeschrieben, in der sie eine Leistung für Arbeitnehmer in einem Manteltarifvertrag begründet haben und die Höhe dieser Leistung unter Hinzuziehung eines Entgelttarifvertrages bestimmt haben. Dies haben sie getan, obwohl sie von der Möglichkeit Kenntnis haben mussten, dass der eine Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden könnte, der andere aber nicht.
bb) Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten die „Vorgängerversion“ dieses MTV ab 2016 noch mit einer anderen Formulierung versehen, in der als Bezugsgröße nur das „Monatseinkommen“ gewählt worden sei - ohne den Zusatz „tarifliches“ -. Grund hierfür sei eine BAG-Entscheidung gewesen (BAG vom 28.03.2007 - 10 AZR 66/06 -), mit der das BAG den Begriff „Monatsverdienst“ als Bezugsgröße für eine tarifliche Sonderzahlung dahin ausgelegt habe, auch ein außertarifliches Gehalt könne als Bezugsgröße herangezogen werden. Wenn die Tarifvertragsparteien tatsächlich gerade aus diesem Grund den Text von § 9.1 MTV geändert haben sollten, mag sein, dass die Auslegung des MTV ergibt, die Jahressonderzahlung sei auf das höchste Tarifentgelt „gedeckelt“. Diese Frage stellt sich für die Klägerin indes nicht und es erschließt sich nicht unmittelbar, warum dann gerade aus diesem Grund für nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer die Leistung trotz klarer Begründung im MTV schlicht entfallen sollte.
Hinzu kommt, dass eine Motivlage der Tarifvertragsparteien bei und für die Änderung eines Tarifvertrages nicht immer zwingend bei Anwendung der Rechtslage auch gelungen sein muss. Hier geht es (anders als für die Frage, ob über 1998 hinaus ein Anspruch vorgesehen ist) nicht um die Auslegung einer tariflichen Norm und des Tarifvertragstextes, sondern um die Anwendung von § 5 TVG, tariflicher Regelungen und der Regelungen der Allgemeinverbindlicherklärung.
cc) Schließlich greift auch der Einwand, die Argumentation des Gerichts übertrage unzulässig die Überlegungen zu einem „blue-pencil-test“, die für die Wirksamkeit von AGB-Klauseln angestellt würden, auf die Anwendung eines Tarifvertrages. Es mag sein, dass die Kombination von Verschachtelung zweier Tarifverträge und einschränkender Allgemeinverbindlicherklärung gewisse Parallelen zu dem von der Beklagten angeführten Test hat. Die Überlegungen hier gehen aber nicht dahin, einen Teil einer Klausel zu streichen und zu bestimmen, ob der übrigbleibende nicht gestrichene Teil noch einen eigenen wirksamen Regelungsgehalt haben kann. Die hier angestellten Überlegungen beschäftigen sich damit, wie weit die Erklärung eines Tarifvertrages für allgemeinverbindlich geht, der ein anderes - nicht allgemeinverbindliches - Regelwerk in Bezug nimmt. Es geht nicht vordringlich um die Wirksamkeit des Tarifvertrages, sondern um dessen Anwendungstiefe infolge der Erklärung für allgemeinverbindlich.
6. Als Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2024 ergibt sich für die Klägerin damit rechnerisch ein Betrag in Höhe von gerundet (1.654,37 x 0,5 =) 827,19 €.
Abzüglich der von der Beklagten aus anderen Rechtsgründen bereits erbrachten Sonderzahlung 2024 in Höhe von 337,50 €, deren Anrechnung zum einen von dem ebenso allgemeinverbindlichen § 9.3 MTV vorgesehen und zudem zwischen den Parteien nicht streitig ist, ergibt sich ein weiterer noch offener Betrag in Höhe von 489,69 €.
Nach alldem steht der Klägerin der Betrag von 489,69 € gegenüber der Beklagten zu. Die Berufung der Beklagten ist damit nur in einem geringen Umfang begründet. Soweit die Berufung der Beklagten Erfolg hatte, war das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und zur Klarheit neu zu tenorieren, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
C.
I. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz waren jeweils unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens neu zu verteilen. Da der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur um wenige Euro von demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens abwich, ergab sich nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO eine einheitliche Kostenquote von jeweils gerundet (489,69 : 645,82 =) bzw. (489,69 : 642,05 =) 76 % zu Lasten der Beklagten und entsprechend 24 % zu Lasten der Klägerin.
II. Die Berufungskammer hat der für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage, wie sich die Verweisung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auf einen nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auswirkt, grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weil hierzu eine gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres ersichtlich erschien. Daher hat die Berufungskammer die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Seiten zugelassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
REVISION
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
110Rechtsanwälte,
111Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
112Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.