LG Hannover – 9 T 233/75
Zivilrecht
Tenor
Der Kammerbeschluß vom 23. Oktober 1978 wird im Entscheidungssatz in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO dahin berichtigt, daß das Kind die Vornamen ... und nicht ... erhalten hat.
Der Kammerbeschluß vom 23. Oktober 1978 wird im Entscheidungssatz in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO dahin berichtigt, daß das Kind die Vornamen ... und nicht ... erhalten hat.