StGH Hessen Beschluss LS

Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist der Erlass …

Verfassungsrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten, wenn nicht zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes erschöpft wurde.

Tenor

Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

A

Der Antragsteller wendet sich mit einer Grundrechtsklage im Verfahren P.St. 1279 u.a. gegen die Behandlung seiner Petitionen durch den Hessischen Landtag. Er begehrt im vorliegenden Verfahren mit am 4. August 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Antrag vom 1. August 1997 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine schnellere Bearbeitung seiner Petitionen, insbesondere die Aufarbeitung älterer Eingaben, zu bewirken.

2

B

I.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist offensichtlich unbegründet. Eine einstweilige Anordnung ist nicht geboten.

3

Gemäß § 26 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof zur vorläufigen Regelung befristet eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität des Verfassungsgerichtlichen Verfahrens schon deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, daß er zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes erschöpft hat. Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Verwaltungsrechtsweg gegeben (StGH, Beschluß vom 10.01.1990 - P.St. 1084 - m.w.N.), der auch einstweiligen Rechtsschutz ermöglicht (§ 123 VwGO). Daß der Antragsteller erfolglos entsprechende Verfahren durchgeführt habe, ist weder seinem Vorbringen noch den von ihm vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.

4

Dieser Beschluß ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Ein Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.

5

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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