Die versorgungsrechtliche Besserstellung der (erst) nach dem 8.5.1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die versorgungsrechtliche Besserstellung der (erst) nach dem 8.5.1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen Berufssoldaten durch das vierte Änderungsgesetz zum Gesetz 131 erfolgt nicht für die zurückliegende Zeit.
2. Bis zum Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes ist die Frage, ob ein Berufssoldat am 8.5.1945 einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 1, 2. Altern. G 131 - F. 1957 -) nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) zu beurteilen.
3. Einzelfall einer Arbeitsverwendungunfähigkeit.