LG Ravensburg · Baden-WürttembergBeschlusszitiert von 1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet
Zivilrecht– Beschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 01.12.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 11.11.2003 wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.