Die Klägerin kann gemäß §§ 823, 249 BGB von dem Beklagten weiteren Schadensersatz in dem aus dem Titel …
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 371,45 DM (dreihunderteinundsiebzig und 45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.05.1998 zu zahlen, abzüglich am 30.06.1998 gezahlter 170,00 DM.
Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin tragen zu 60 % die Klägerin und zu 40 % der Beklagte, zusammen mit der Nebenintervenientin als Gesamtschuldnerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 60 % die Klägerin und zu 40 % die Nebenintervenientin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zu einem Teil begründet.
Die Klägerin kann gemäß §§ 823, 249 BGB von dem Beklagten weiteren Schadensersatz in dem aus dem Titel ersichtlichen Umfang verlangen.
Nachdem der Schadenshergang im Wesentlichen unstreitig war, wonach der Beklagte die Brille der Klägerin beschädigt hat, war wegen der streitigen Schadenshöhe Beweis zu erheben.
Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige Optikermeister C kommt nach Überprüfung von Fassung und Brille zu dem Ergebnis, daß der Zeitwert des Brillengestells mit 350,00 DM anzusetzen ist und der des Brillenglases mit 260,70 DM.
Von den insgesamt 418,70 DM waren in Abzug zu bringen, die Zahlung von 41,25 DM, so daß verbleiben 371,45 DM.
Ferner waren in Abzug zu bringen, die nach Rechtshängigkeit erledigten 170,00 DM.
Der Zinsanspruch ist begründet, gemäß den §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 100 ZPO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.