Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entgegen, da Angehörige gemischt-nationaler Ehen zumindest in den städtischen Gebieten Bosnien-Herzegowinas keine Übergriffe und Verfolgungen zu befürchten haben.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030737