VG Frankfurt am Main · Hessen 6. Kammer Beschluss LS

Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entgegen, da Angehörige gemischt-nationaler Ehen zumindest in den städtischen Gebieten Bosnien-Herzegowinas keine Übergriffe und Verfolgungen zu befürchten haben.

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