Die Naturschutzbehörde kann das Ablassen von Wasser eines Speicherbeckens, das nach einem bestehenden …
Leitsatz
1. Die Naturschutzbehörde kann das Ablassen von Wasser eines Speicherbeckens, das nach einem bestehenden Staurecht zulässig ist, nicht aufgrund der Eingriffsregelung untersagen oder die Wiederherstellung des alten Zustands anordnen. Das Ablassen aufgestauten Wassers ist im Wasserrecht (hier: § 29 WasG SH) abschließend geregelt, so daß allein die Wasserbehörde befugt ist, den Stauberechtigten zur Beachtung der in § 29 WasG SH geregelten Erfordernisse anzuhalten, wobei auch Belange des Naturschutzes zu berücksichtigten sein mögen.
2. Eine im Rahmen des Sofortvollzugs durchgeführte Ersatzmaßnahme ist, wenn die Anordnung rechtswidrig war, im Wege der Folgenbeseitigung durch die Behörde rückgängig zu machen.
Eine Landschaftsschutzverordnung ist mangels Bestimmtheit nichtig, wenn sie die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und bebauungsrechtlich überplante Bereiche von ihrem Geltungsbereich ausnimmt.