Die Annahme, die bauliche Anlage (hier: großflächige Aufschüttung) könne "ohne Substanzverlust" entfernt und …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Annahme, die bauliche Anlage (hier: großflächige Aufschüttung) könne "ohne Substanzverlust" entfernt und daher ihre Beseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben werden, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die "Baumaterialien" zwar wiederverwandt werden können, die Durchführung der Beseitigung jedoch einen erheblichen finanziellen Aufwand verursacht und die Wirkungen der Beseitigung daher über die eines Nutzungsverbotes hinaus gehen.