Der Senat hält an dem Grundsatz fest, daß der Versicherte vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Senat hält an dem Grundsatz fest, daß der Versicherte vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des kassen- bzw. vertragsärztlichen Systems grundsätzlich einen Leistungsantrag bei seiner Krankenkasse stellen muß. Das gilt auch für Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 21.2.1995 - L 4 Kr 132/94 und vom 30.8.1995 - L 4 Kr 11/95 - im Anschluß an BSG vom 30.8.1995 - L 4 Kr 11/95 - im Anschluß an BSG vom 10.2.1993 - 1 RK 31/92 ).