AG Brilon · Nordrhein-Westfalen Familienrichter Beschluss zitiert von 1

Die Umgangspflegschaft war, wie von den Kindeseltern im Termin am 09.02.2016 vereinbart, anzuordnen und bis …

Familienrecht

Tenor

Es wird eine Umgangspflegschaft für das Kind P1, geboren am ####, angeordnet.

Die Umgangspflegschaft endet am 09.02.2016.

Zur Umgangspflegerin wird P1, T-Straße #, ##### O1, bestimmt.

Gründe

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Die Umgangspflegschaft war, wie von den Kindeseltern im Termin am 09.02.2016 vereinbart, anzuordnen und bis zum 09.08.2016 zu befristen.