VG München · Bayern Beschluss

Freistellung von Arbeitszeit zurückgenommen KI-Titel

Klagerücknahme · Verwaltungsverfahren · Streitwertfestsetzung · Kostenverteilung · Abtrennung von Klageanträgen

Verwaltungsrecht

Tenor

I. Soweit mit der Klage im Verfahren M 5 K 21.2762 das Ziel verfolgt wird, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen (Klageantrag Nr. 2), wird dieser Klagegegenstand vom Klageverfahren M 5 K 21.2762 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.3496 fortgeführt.

II. Das Verfahren M 5 K 22.3496 wird eingestellt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens M 5 K 22.3496.

IV. Der Streitwert im Verfahren M 5 K 22.3496 wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz, der am 12. Juli 2022 bei Gericht eingegangen ist, den Klageantrag Ziff. 2 aus dem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 zurückgenommen („Der (statt die) Beklagte wird verurteilt, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen“).

2

1. Es ist daher sachgerecht, diesen Teil der Klage vom Verfahren M 5 K 21.2762 abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen (M 5 K 22.3496) fortzuführen (§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

3

2. Das Verfahren M 5 K 22.3496 ist nach Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und die Kosten des Verfahrens der Klagepartei nach § 155 Abs. 2 VwGO der Klagepartei aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

5

3. Die Nummern I., II. und III. dieses Beschlusses sind unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

6

Hinsichtlich Nr. IV. (Streitwertfestsetzung) ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung.