VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt werden …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt werden muß und nur nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung, also nicht unter Zurückgreifen auf den allgemeinen Fürsorgeanspruch, gezahlt und gefordert werden darf (Anschluß an Urteil des BVerwG vom 06.07.1967 - VI C 43.67 -).

2. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann einen Dienstherrn in keinem Fall zu einer Maßnahme verpflichten, durch die er eine Gesetzesvorschrift verletzen würde.