Ziel des eingeschränkten Beschwerderecht der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 ZPO muß es sein, der Partei, der …
Familienrecht
Leitsatz
1. Ziel des eingeschränkten Beschwerderecht der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 ZPO muß es sein, der Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt wurde, Zahlungen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen zuzubilligen.
2. § 127 Abs. 3 ZPO gibt keine gesetzliche Grundlage für ein allgemeines Beschwerderecht der Staatskasse, gestützt auf den Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit.
3. Die geltende Rechtsordnung steht einer pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die gesamte Zwangsvollstreckung anstatt der Bewilligung für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen.