LG Bad Kreuznach · Rheinland-Pfalz Beschluss

Beweisantragsrecht bei Vorlage von Akten nach § 225a StPO KI-Titel

Beweisantrag · § 225a StPO · Belehrungspflicht · Verfahrensfehler · Zustellung

Strafrecht

Tenor

Die Angeklagten können einzelne Beweiserhebungen beantragen.

Ihnen wird hierzu eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses eingeräumt.

Gründe

1

Gemäß § 225a Abs. 2 StPO können im Fall einer Vorlage der Akten durch das Amtsgericht an das Landgericht die Angeklagten innerhalb einer vom Amtsrichter zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Darüber sind sie zu belehren; die Belehrung über das Beweisantragsrecht ist wegen der Fristsetzung zuzustellen (vgl. BeckOK-StPO- Ritscher, § 225a Rn. 10; KK-StPO/Gmel § 225a Rn. 7, 21). Nachdem dies durch das Amtsgericht nicht geschehen ist, hatte es der Vorsitzenden der Kammer zu veranlassen.