Wiedereinsetzung in Revisionsbegründungsfrist wegen formeller Mängel KI-Titel
Revisionsbegründung · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand · Fristversäumung · Formvorschriften · Strafverfahren
Sonstiges
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN
Aktenzeichen: 2 Ss 81/12 63 Ns 962 Js 54844/11 LG Bremen
B E S C H L U S S in der Strafsache g e g e n
[…]
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Landgericht Prüser am 07. März 2013 beschlossen:
Tenor
Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung gegen das Urteil der Strafkammer 63 des Landgerichts Bremen vom 31.05.2012 gewährt.
Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses anzubringen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20.02.2012 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,- € verurteilt worden. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch das Landgericht Bremen – Strafkammer 63 – mit Urteil vom 31.05.2012 verworfen. Mit einem am 07.06.2012 bei Gericht eingegangen Schreiben vom 04.06.2012 legte der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision ein. Das schriftliche Urteil wurde ihm am 28.06.2012 zugestellt. Am Montag, den 30.07.2012, erschien der Angeklagte auf der Geschäftstelle der Strafkammer 63 beim Amtsgericht Bremerhaven und reichte dort eine vierseitige Revisionsbegründungsschrift vom 28.07.2012 ein, die von der Geschäftstellenbeamtin entgegen genommen wurde. Mit Schreiben vom 31.07.2012 und wohl auch vorher fernmündlich bat ihn diese sodann, noch mal zu erscheinen, um „das Protokoll zu unterschreiben“. Am 06.08.2012 erschien der Angeklagte bei einer Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremerhaven und überreichte dieser die bereits zur Akte genommene vierseitige Revisionsbegründungsschrift. Die Rechtspflegerin nahm in das von ihr gefertigte Protokoll lediglich die Erklärung des Angeklagten auf, dass dieser am 04.06.2012 gegen das Urteil vom 31.05.2012 Revision eingelegt habe, die Revision nunmehr begründen möchte und seine Begründung überreiche. Der Schriftsatz des Angeklagten wurde als Anlage II zum Protokoll genommen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Rechtspflegerin den Angeklagten nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Bezugnahme auf einen Schriftsatz nicht ausreiche, wurde dem Angeklagten durch Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer 63 am 31.08.2012 von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gewährt.
In einem diesbezüglichen Anschreiben an den Angeklagten vom selben Tag wies sie diesen daraufhin, dass die Bezugnahme auf einen von ihm vorbereiteten Schriftsatz keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung darstelle und ihm diesbezüglich Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gewährt werde. Die Revisionsanträge und die Begründung seien nunmehr binnen eines Monats ab Zustellung des Schreibens entweder in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftstelle des Landgerichts Bremen bei einem namentlich bezeichneten Rechtspfleger zu erklären. Das Schreiben der Vorsitzenden der Strafkammer 63 vom 31.08.2012 wurde dem Angeklagten am 04.09.2012 zugestellt. Am 04.10.2012 erschien dieser bei dem in dem Schreiben vom 31.08.2012 namentlich bezeichneten Rechtspfleger am Landgericht Bremen. Das von dem Rechtspfleger aufgenommene Protokoll hat folgenden Wortlaut:
„Es erscheint Herr […] und erklärt:
Ich lege gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Mai 2012 das Rechtsmittel der Revision ein und verweise auf die hier als Anlage beigefügte und von mir verfasste Begründung.
Ich beantrage das angegangene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur neuen Befassung an das Landgericht Bremen zurückzuverweisen. Ferner beantrage ich die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
… “ In das Protokoll wurde zudem eine Erklärung des Angeklagten wegen des Verlustes seines Personalausweises aufgenommen. Weitere Erklärungen oder sonstige Ausführungen beinhaltet das Protokoll nicht.
Dem zweifach im Original in der Akte befindlichen Protokoll ist sodann nachgeheftet worden eine sechsseitige Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten vom 25.09.2012.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.
II. Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 StPO zu gewähren.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist der Senat an die dem Angeklagten von der Vorsitzenden der Strafkammer 63 bereits am 31.08.2012 von Amts wegen bewilligte Wiedereinsetzung gebunden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 347 Rdn. 18; Kuckein in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, 2008, § 346 StPO, Rdn. 32). Danach sind allein maßgeblich die am 04.10.2012 – und damit rechtzeitig binnen eines Monats nach Zustellung des Schreibens vom 31.08.2012 - zu Protokoll der Geschäftstelle gestellten Revisionsanträge und deren Begründung. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war dem Angeklagten allerdings erneut von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die von ihm am 04.10.2012 zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Revisionsbegründung wiederum ohne sein Verschulden nicht in der richtigen Form erfolgt ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann zu gewähren, wenn die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht auf eigenem Verschulden, sondern auf einem der Justiz zurechenbaren Fehler beruht (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2007, - 2 BvR 61/07 - , zitiert bei juris). So liegt es hier.
Das Protokoll des Rechtspflegers beim Landgericht Bremen vom 04.10.2012 ist unwirksam, da dieser sich darauf beschränkt hat, lediglich die von dem Angeklagten gefertigte Revisionsbegründungsschrift entgegenzunehmen und auf diese als Anlage zum Protokoll zu verweisen (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 345 Rdn. 21; BGH NStZ-RR 1996, 312; vgl. auch Nr. 150 Abs. 3 S. 2 RiStBV). Die Rolle des die Revisionsbegründung aufnehmenden Rechtspflegers beschränkt sich nicht nur auf eine formelle Beurkundung des von dem Angeklagten Vorgebrachten. Vielmehr hat er sich an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt zu übernehmen. Der Rechtspfleger ist dabei an den Wortlaut und die Form des zur Begründung der Revision Vorgebrachten nicht gebunden, wohl aber an dessen sachlichen Kern (BVerfG aaO). Ein in sachlicher Form gehaltenes und nicht völlig neben der Sache liegendes Revisionsvorbringen muss der Rechtspfleger stets aufnehmen; insbesondere muss er auf Verlangen des Angeklagten die Sachrüge protokollieren (Meyer-Goßner aaO, § 345 Rdn. 20). Er hat den Angeklagten über die richtige Art der Revisionsbegründung zu belehren und auf formgemäße Abfassung hinzuwirken (BVerfG aaO; Meyer-Goßner aaO).
Dies ist ganz offensichtlich nicht geschehen. Mit dem Vorbringen des Angeklagten hat sich der Rechtspfleger entgegen der in Nr. 150 RiStBV niedergelegten Handlungsanweisungen in keiner Weise auseinandergesetzt. Insbesondere die Protokollierung der Sachrüge hätte angesichts der von dem Angeklagten schriftlich vorgebrachten Ausführungen aber besonders nahe gelegen. Dass dies nicht geschehen ist, hat nicht der Angeklagte zu vertreten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz entsprechender Belehrung durch den Rechtspfleger über die Unwirksamkeit seines Rechtsmittels darauf bestanden haben könnte, lediglich seine selbst verfasste schriftliche Revisionsbegründung zur Akte zu reichen, ergeben sich aus der Akte nicht.
Da der Angeklagte die fehlerhafte Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu vertreten hat, sondern diese im Verantwortungsbereich der Justiz anzusiedeln ist, war ihm (erneut) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Angeklagte hat seine Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses anzubringen, und zwar in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO).
Dr. Schromek
Dr. Helberg
Prüser