Zum Erlass eines Zweitbescheides nach Bestandskraft des Erstbescheides (ohne Besonderheiten).
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zum Erlass eines Zweitbescheides nach Bestandskraft des Erstbescheides (ohne Besonderheiten).
Zum Erlass eines Zweitbescheides nach Bestandskraft des Erstbescheides (ohne Besonderheiten).