AG Emden · Niedersachsen Beschluss LS

Der Vergütungssatz eines Berufsbetreuers beträgt generell 60 DM.

Zivilrecht

Leitsatz

1. Der Vergütungssatz eines Berufsbetreuers beträgt generell 60 DM. Dies ist zur Abdeckung der Unkosten und zur Sicherung eines vorbildungsangemessenen Honorars notwendig.

2. Der Stundensatz kann nicht nach den Schwierigkeiten des einzelnen Falles bemessen werden, da es notwendig ist, Berufsbetreuer in ausreichendem Maße finanziell auszustatten und außerdem objektive Maßstäbe zur Beurteilung der Schwierigkeit einer Betreuung fehlen.