LG Hamburg 15. Zivilkammer Urteil

Unterlassung von Verkaufswerbung mit Markenname Birkenstock KI-Titel

Markenrecht · Unterlassungsanspruch · Markenverletzung · Einstweilige Verfügung · Warenherkunft

Marken- und Patentrecht

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird - im Wege der einstweiligen Verfügung - verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Deutschland

Verkaufsangebote für Schuhwaren unter Nutzung des Zeichens „Birkenstock“ zu bewerben, wenn es sich um Schuhwaren handelt, die nicht von der B. I. GmbH oder mit deren Zustimmung hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und dies wie folgt geschieht:

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.