Unterlassung von Verkaufswerbung mit Markenname Birkenstock KI-Titel
Markenrecht · Unterlassungsanspruch · Markenverletzung · Einstweilige Verfügung · Warenherkunft
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird - im Wege der einstweiligen Verfügung - verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Deutschland
Verkaufsangebote für Schuhwaren unter Nutzung des Zeichens „Birkenstock“ zu bewerben, wenn es sich um Schuhwaren handelt, die nicht von der B. I. GmbH oder mit deren Zustimmung hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und dies wie folgt geschieht:
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.