Antidumpingverfahren – Verbrauchervereinigung
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Antidumpingverfahren – Verbrauchervereinigung – Versagung der Anerkennung als interessierte Partei – Nichtigkeitsklage – Auslaufen der Verordnung über die Anwendung eines vorläufigen Antidumpingzolls – Rechtsschutzinteresse – Erledigung der Hauptsache
Verfahren
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Avis juridique important |
61997B0256
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 1. Februar 1999. - Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Antidumpingverfahren - Verbrauchervereinigung - Versagung der Anerkennung als interessierte Partei - Nichtigkeitsklage - Auslaufen der Verordnung über die Anwendung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Rechtsschutzinteresse - Erledigung der Hauptsache - Rechtssache T-256/97. Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-00169
Leitsätze Schlüsselwörter Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klage gegen eine vollzogene Entscheidung (EG-Vertrag, Artikel 173) Leitsätze Das rechtliche Interesse einer Verbrauchervereinigung an der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ihr die Anerkennung als interessierte Partei für die Zwecke eines Antidumpingverfahrens versagt wird, kann selbst dann bestehen bleiben, wenn diese Entscheidung bereits vollzogen worden ist. Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung selbst kann nämlich Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß verhindert wird, daß die Kommission erneut so vorgeht.