StGH Hessen Beschluss LS

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels substantiierter Darlegung der …

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels substantiierter Darlegung der Selbstbetroffenheit durch Anzeigenserie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik im Vorfeld der Landtagswahl 1991

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die vor der Landtagswahl 1991 veröffentlichte Anzeigenserie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik "Hessen ist sonnenaktiv" konnte zwar zugelassene Wahlbewerber in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzen (vgl StGH Wiesbaden, 1990-12-20, P.St. 1114), jedoch nicht den Antragsteller, der kein Wahlbewerber war, so daß seine Grundrechtsklage mangels Selbstbetroffenheit unzulässig ist.

2. Zur Versagung von PKH für dieses Verfahren vgl StGH Wiesbaden, 1991-12-10, P.St. 1136

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG). Dies hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1991 über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das vorliegende Verfahren ausgeführt; auf die Darlegungen in diesem Beschluß wird Bezug genommen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

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