VG Köln · Nordrhein-Westfalen 13. Kammer Beschluss

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei Informationsanfrage KI-Titel

Örtliche Zuständigkeit · Informationsfreiheitsgesetz · Verweisung · VwGO · GVG

Verwaltungsrecht

Tenor

| ­­Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Verwaltungsgericht Köln

Gründe

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Beschluss

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13 L 1496/21

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Antragstellers,

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gegen

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Antragsgegnerin­,­

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wegen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

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hier: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

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hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

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am 30. September 2021

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht

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die Richterin am Amtsgericht

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die Richterin

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­­beschlossen:

| ­­Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).