LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen I. Kammer für Handelssachen Beschluss

LG Dortmund – 10 O 52/05

Zivilrecht

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende

allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft

bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung

höchstens 2 Jahre, untersagt

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die

Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben

und/oder derartige Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn,

es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis hierzu.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.000,00 E festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-

schrift mit Anlagen zuzustellen.

Dortmund, 15. März 2005

Das Landgericht - l. Kammer für Handelssachen

Die Vorsitzende