VGH Hessen 5. Senat Beschluss LS

In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der Landeskasse befugt.

2. Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen Vergütungsanspruch sie sich richtet.

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