FG Köln · Nordrhein-Westfalen 11. Senat Urteil

Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später

Steuerrecht

Tenor

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Gründe

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Es klagt vor dem Finanzgericht

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- Prozeßvollmacht, die hat er nicht –

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Herr ABCD als Vertreter

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Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.

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Es wird ihm eine Frist gesetzt,

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doch die verstreicht zu guter Letzt.

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Da setzt ihm der Berichterstatter

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die Ausschlußfrist, insoweit hat er

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genügend Zeit·: 3 Wochen voll

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(Art. 3 § 1 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - Bundesgesetzblatt I 1978, 446, Bundessteuerbl. I 1978, 174; Verfügung vom 05. Oktober 1987, zugestellt mit PZU am 06. Oktober 1987)

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in dieser Frist die Vollmacht soll

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gerichtlich nachgewiesen sein,

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weil sonst ihr Fehlen ganz allein

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die Klage unzulässig mache.

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Ansonsten sei es seine Sache,

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bei Unverschulden vorzubringen

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- Rechtzeitigkeit vor allen Dingen -,

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weshalb die Frist verstrichen sei;

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dann stehe Wiedereinsatz frei.

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Doch es geschieht so wie bisher:

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Von ABCD kommt nichts mehr.

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So fügt sich´s, daß die Ausschlußfrist

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vergeblich jetzt verstrichen ist.

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Die Klage nun ist unzulässig.

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Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig

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Prozeßvoraussetzung bedeutet.

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Dies wurde mehrfach angedeutet,

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vor allem, als - verfügt zuletzt -

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die Ausschlußfrist wurd' angesetzt.

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Die FGO sagt klipp und klar,

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daß Vollmacht vorzulegen war;

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sie war auch schriftlich zu erteilen

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(§ 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Den Mangel kann nun nichts mehr heilen

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Für Einsetzung gibt's keine Fakten,

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(§ 56 Abs. 1 und 2 FGO)

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aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.

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Im Vorbescheid ist „Vers“ als Form

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gestattet nach Gesetzesnorm,

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denn deutsch ist Sprache des Gerichts

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(§ 184 GVG)

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und deutsch auch Sprache des Gedichts.

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So sprechen in der streit´gen Sache

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Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.

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Die Kostenlast trägt der Vertreter,

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denn Vollmacht gab er auch nicht später.

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Zwar wird er dadurch nicht Partei,

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doch weil die Klage ist „vorbei“

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durch sein Betreiben, sein Versagen

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da muß er selbst die Kosten tragen

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(vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1966 VI R 46/66, BStBl. III 1967, 5).